Beschluss vom 13.02.2006 -
BVerwG 7 B 15.06ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B7B15.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2006 - 7 B 15.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:130206B7B15.06.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 15.06

  • VG Berlin - 17.11.2005 - AZ: VG 29 A 36.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. November 2005 wird verworfen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig. Weder die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.) noch eine Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. 2.) werden prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

2 1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die Beschwerde rügt die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils, ohne eine für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage ausdrücklich oder zumindest sinngemäß zu nennen.

3 2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 1. September 1997 - BVerwG 8 B 144.97 - Buchholz 406.11 § 128 BauGB Nr. 50 S. 7 <11>). Die Beschwerde muss also die angeblich widersprüchlichen abstrakten Rechtssätze einander gegenüberstellen. Auch daran fehlt es hier. Die Beschwerde nennt zwar im Urteil des Senats vom 23. Oktober 2003 (BVerwG 7 C 62.02 - BVerwGE 119, 145) aufgestellte Rechtssätze. Sie meint, das Verwaltungsgericht habe diese im vorliegenden Einzelfall unrichtig angewendet. Einen vom Verwaltungsgericht aufgestellten der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechenden Rechtssatz benennt sie dagegen nicht. Die Beschwerdeführerin könnte dies auch nicht tun; denn das Verwaltungsgericht ist von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen und hat dieses im Einzelfall angewendet. Selbst wenn dies in rechtsfehlerhafter Weise geschehen sein sollte, würde dies keine Divergenz darstellen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 4 GKG.