Beschluss vom 20.01.2003 -
BVerwG 3 B 179.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B3B179.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2003 - 3 B 179.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B3B179.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 179.02

  • VG Dresden - 20.08.2002 - AZ: VG 11 K 3006/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2002 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwältin Lange, Zittau, beizuordnen, wird abgelehnt.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Dabei kommt es auf die Prüfung der bisher nur unsubstantiiert behaupteten Armutsvoraussetzungen nicht an, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben. Die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO nicht genügt, indem es nicht weiter nach den Gründen für die Verzögerung der Neuvermittlung eines Arbeitsplatzes an den Kläger in der Zeit vom 6. Juni 1963 bis 9. November 1964 geforscht habe. Es habe sich bei Unaufklärbarkeit entsprechend § 25 Abs. 2 BerRehaG mit der Aufforderung an den Kläger wenden müssen, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Das hätte er dann - wie jetzt nachträglich mit der Beschwerde vorgelegt - getan.
Dieser Vortrag genügt jedoch nicht den prozessrechtlichen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für einen Verfahrensmangel wegen mangelhafter Sachaufklärung. Die ordnungsgemäße Aufklärungsrüge setzt nämlich u.a. die Darlegung voraus, durch welche Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Tatsachengericht hätte aufdrängen müssen. Der Kläger verkennt, dass das Verwaltungsgericht unter Heranziehung von ihm gewürdigter Indizien den Vortrag des Klägers zu den Gründen der Vermittlungsverzögerung nicht für überzeugend gehalten hat. Auf der Grundlage dieser Beweiswürdigung hat es keinen Anlass gesehen, weitere Aufklärungen vorzunehmen. Dass die Beschwerde diese Beweiswürdigung für unrichtig hält, begründet keinen Mangel des Verfahrens (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = DVBl 1996, 108 <109>). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 (2. Alternative) VwGO (analog) ab.
Unter diesen Umständen ist auch die Voraussetzung für eine Rechtsanwaltsbeiordnung nach § 121 ZPO nicht gegeben.
Dem Kläger wird anheim gegeben, die eingelegte Beschwerde zur Vermeidung weiterer Kosten binnen zwei Wochen zurückzunehmen.

Beschluss vom 13.02.2003 -
BVerwG 3 B 179.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130203B3B179.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.02.2003 - 3 B 179.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130203B3B179.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 179.02

  • VG Dresden - 20.08.2002 - AZ: VG 11 K 3006/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. August 2002 mit Schriftsatz vom 11. Februar 2003 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.