Beschluss vom 13.01.2012 -
BVerwG 1 B 24.11ECLI:DE:BVerwG:2012:130112B1B24.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2012 - 1 B 24.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:130112B1B24.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 24.11

  • OVG Berlin-Brandenburg - 09.06.2011 - AZ: OVG 2 B 2.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2012
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

3 Der Kläger, der im Besitz einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist, begehrt unter Berufung auf das Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Das Berufungsgericht hat zwar das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift bejaht und ist auch davon ausgegangen, dass das der Ausländerbehörde nach dieser Vorschrift zustehende Ermessen zugunsten des Klägers auf Null reduziert ist. Es hat aber gleichwohl einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis verneint, weil dem die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG wegen der unanfechtbaren Ablehnung des Asylantrags des Klägers entgegensteht und die in § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG geregelte Ausnahme für den Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hier wegen der Ermessensregelung in § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG nicht eingreift.

4 Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit ihrer Grundsatzrüge. Sie macht geltend, gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zur Sperrwirkung nach § 10 Abs. 3 AufenthG bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken. Die strikte Anwendung der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG nur auf Rechtsansprüche führe zu unbilligen Entscheidungen und verfassungsrechtlich nicht hinzunehmenden Ungleichbehandlungen. Sie habe zur Folge, dass dem Ausländer, dessen Asylantrag bestandskräftig abgelehnt worden sei, der aber aufgrund eines Abschiebungsverbots mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG im Bundesgebiet leben dürfe, im Ergebnis der Zugang zu einem Aufenthaltstitel aus familiären Gründen verwehrt sei, sofern er kein Sorgerecht, sondern nur ein Umgangsrecht mit seinem deutschen Kind habe. Damit werde ihm die bessere Rechtsstellung, die ein familiärer Aufenthaltstitel vermittle, wie etwa die schnellere Aufenthaltsverfestigung, vorenthalten. Er könne einen solchen Aufenthaltstitel nur nach einer Ausreise erlangen, die ihm aber wegen des bestehenden anerkannten Abschiebungsverbots gerade nicht möglich sei. Darin liege eine ungerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber sorgeberechtigten Vätern und eine Verletzung der statusrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 2 GG und des Art. 8 EMRK, die einen aufenthaltsrechtlichen Status verlangten, der die Möglichkeit einer dauerhaften Fortsetzung der Umgangskontakte mit dem deutschen Kind im Bundesgebiet unabhängig vom Fortbestand etwaiger Abschiebungshindernisse sicherstelle. Sie hält deshalb die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sowie im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2 GG einer einschränkenden Auslegung in den Fällen eines wegen Ermessensreduzierung auf Null nach § 28 Abs. 1 Satz 4 AufenthG anspruchsberechtigten, aber nicht sorgeberechtigten Elternteils bedarf.

5 Mit diesem und dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aufgezeigt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, der die Titelerteilungssperre des Satzes 1 der Vorschrift entfallen lässt, ein strikter Rechtsanspruch sein muss, der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Ein Anspruch aufgrund einer Ermessensvorschrift genügt auch dann nicht, wenn das Ermessen - wie hier im Falle des Klägers - im Einzelfall auf Null reduziert ist (Urteil vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 1 C 37.07 - BVerwGE 132, 382 <LS 3 und Rn. 21 ff.>). Offengelassen ist in dieser Entscheidung lediglich die Frage, was bei Regelansprüchen oder Ansprüchen aufgrund von Sollvorschriften gilt. Das Berufungsgericht hat sich dieser Rechtsprechung angeschlossen.

6 Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der Fall des Klägers Anlass geben sollte, die höchstrichterlich bereits in verneinendem Sinn entschiedene Frage, ob auch Ansprüche aufgrund von Ermessensvorschriften im Falle einer Ermessensreduzierung auf Null unter die Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 AufenthG fallen, erneut in einem Revisionsverfahren zu überprüfen. Soweit sie meint, dass die Versagung einer familiären Aufenthaltserlaubnis im Falle des Klägers gegen Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK verstoßen würde, geht sie nicht auf den bereits vom Berufungsgericht angeführten Umstand (UA S. 20) ein, dass das unter den Schutzbereich dieser Bestimmungen fallende Umgangsrecht des Klägers mit seinem deutschen Kind derzeit durch die ihm nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilte Aufenthaltserlaubnis sichergestellt ist. Selbst im Fall eines Wegfalls des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG und der darauf beruhenden Aufenthaltserlaubnis käme bei Unmöglichkeit der Ausreise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Die Behauptung der Beschwerde, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK ein Anspruch auf einen bestimmten aufenthaltsrechtlichen Status ergeben soll und die dem Kläger durch humanitäre Aufenthaltstitel gewährleistete tatsächliche Möglichkeit der Fortsetzung der familiären Kontakte nicht ausreicht, ist in keiner Weise belegt. Auch eine Verletzung des Verbots der Ungleichbehandlung zwischen sorgeberechtigten und lediglich umgangsberechtigten Elternteilen ist nicht substanziiert aufgezeigt. Für die Besserstellung von sorgeberechtigten Elternteilen besteht, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 22), wegen der damit verbundenen Rechte und Pflichten im Interesse des Kindeswohls ersichtlich ein sachlicher Grund.

7 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.