Beschluss vom 13.01.2009 -
BVerwG 7 A 4.09ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B7A4.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2009 - 7 A 4.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:130109B7A4.09.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 4.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Neumann
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das in der Hauptsache erledigte Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2 Die Kosten des erledigten Verfahrens waren aus Gründen billigen Ermessens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO der Klägerin aufzuerlegen. Sie hat eine Klage erhoben, die von vornherein nicht geeignet war, ihre Rechtsposition zu verbessern. Die Beklagte war unabhängig von der erhobenen Klage verpflichtet, ein Planergänzungsverfahren durchzuführen, dessen Gegenstand die Möglichkeit war, für den nichtmotorisierten Verkehr einen Ersatz für den aufgelassenen Bahnübergang zu schaffen. Die Beklagte hat den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG mit einem Vorbehalt versehen, nach dem über die Schaffung eines solchen Ersatzes noch abschließend zu entscheiden war. Die Beklagte hat die Pflicht zur Durchführung eines Planergänzungsverfahrens nicht bestritten, sondern den Vorhabenträger aufgefordert, Unterlagen hierfür einzureichen. Die Klägerin konnte ihre Vorstellungen über Lage und Ausgestaltung einer ersatzweise zu schaffenden Verbindung nur im Planergänzungsverfahren vorbringen. Sie konnte nicht stattdessen die Beklagte mit Hilfe des Gerichts verpflichten lassen, eine Planergänzung bestimmten Inhalts vorzusehen. Auch die Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um eine nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehaltene Regelung setzt eine Abwägung aller von ihr betroffenen öffentlichen und privaten Belange voraus, die allein der Planfeststellungsbehörde obliegt, welche die Belange im Planergänzungsverfahren zu ermitteln und zu gewichten hat. Ob der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss unter Einschluss der Planergänzung mit Blick auf insoweit betroffene eigene Belange der Klägerin abwägungsfehlerfrei ist, hätte erst nach Ergehen des Planergänzungsbeschlusses in einem gegen diesen gerichteten Verfahren gerichtlich geklärt werden können.

3 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.