Beschluss vom 13.01.2003 -
BVerwG 3 B 172.02ECLI:DE:BVerwG:2003:130103B3B172.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2003 - 3 B 172.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:130103B3B172.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 172.02

  • VG Berlin - 28.08.2002 - AZ: VG 30 A 34.01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und Dr. B r u n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin zu 2. gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. August 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin zu 2. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensmangels und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 bzw. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt erfolglos, weil sie bereits den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
1. Im Sinne dieser Bestimmung ist ein Verfahrensmangel nur dann "bezeichnet", wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. Beschluss vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rn. 222 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die zur Begründung vorgetragenen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, die Mängel ergeben (Beschluss vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 35).
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe den Sachverhalt nicht in der durch § 86 Abs. 1 VwGO gebotenen Weise aufgeklärt. Hierzu hätte sie darlegen müssen,
- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-
rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungs-
bedürftig gewesen wären,
- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur
Verfügung gestanden hätten,
- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unter-
bliebene Beweisaufnahme der Vorinstanz hätte auf-
drängen müssen,
- welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussicht-
lich erbracht hätte,
- inwiefern die angefochtene Entscheidung unter
Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung
der Vorinstanz auf der unterbliebenen Sachauf-
klärung beruhen kann und
- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tat-
sachengericht rechtzeitig gerügt worden ist (vgl.
u.a. Beschluss vom 2. Januar 1997 - BVerwG 8 B 240.96 -).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Ihre Angriffe richten sich insbesondere gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, der frühere VEB Getreidewirtschaft Wismar sei Fondsinhaber der streitbefangenen Grundstücksfläche gewesen und somit deren Eigentümer geworden. Diese Bewertung liegt auch dem angefochtenen Bescheid der Beklagten zugrunde. Die Beschwerdeführerin hat die Fondsinhaberschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht einmal bestritten, sondern noch in ihrem Schriftsatz vom 19. August 2002 lediglich als für sie nicht bewiesen bezeichnet. In der mündlichen Verhandlung hat sie keinen Beweisantrag gestellt. Für den Senat ist offenkundig, dass sie in Wirklichkeit nur eine ihr günstigere Beweiswürdigung anstrebt. Hierzu ist die Aufklärungsrüge nicht das geeignete Mittel.
Im Übrigen braucht ein Tatsachengericht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Beweiserhebung durchzuführen, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt und sich auch nicht aus anderen Gründen aufgedrängt hat. Die Rüge, der Sachverhalt sei nicht von Amts wegen erschöpfend aufgeklärt worden, kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei selbst zumutbarerweise stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat. Angesichts des Schweigens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung einerseits und der vom Verwaltungsgericht für die Fondsinhaberschaft des VEB Getreidewirtschaft Wismar angeführten Belege andererseits kann auch keine Rede davon sein, dass sich dem Gericht die Erhebung weiterer Beweise hätte aufdrängen müssen.
Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht noch in mehreren anderen Punkten vor, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt zu haben oder auf wichtige Aspekte in der Urteilsbegründung nicht eingegangen zu sein. Diese Rügen sind eher noch weniger substantiiert als die vorstehend erörterte. Der Senat sieht daher unter Hinweis auf § 133 Abs. 5 Satz 2 (2. Altern.) VwGO von einer weiteren Begründung ab.
2. Die mit der Beschwerde erhobenen Abweichungsrügen sind ebenfalls nicht begründet.
Nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz in Bezug auf einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz abgewichen, also in einer abstrakten Rechtsfrage anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise der Gemeinsame Senat oder das Bundesverfassungsgericht. Eine derartige Abweichung wird aus der Beschwerdeschrift nicht erkennbar. Das Aufzeigen einer - angeblich - fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (vgl. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342, S. 55).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG.