Verfahrensinformation

Der Kläger wendet sich mit seiner auf Planergänzung bzw. Planänderung gerichteten Klage gegen die Planfeststellung für den Weiterbau der Bundesautobahn A 241 (Dreieck Schwerin - Kreuz Wismar zwischen den Anschlussstellen Schwerin-Nord und Jesendorf). Er ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, dessen Ackerfläche durch das Vorhaben durchschnitten wird. Mit der Klage begehrt er die Anordnung der Gestellung von Ersatzland, Veränderungen des Wirtschaftswegenetzes und eine andere Gestaltung naturschutzrechtlicher Ersatzmaßnahmen.


Beschluss vom 12.12.2007 -
BVerwG 9 A 51.07ECLI:DE:BVerwG:2007:121207B9A51.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2007 - 9 A 51.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:121207B9A51.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 51.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und Dr. Nolte
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger sieben Zehntel und der Beklagte drei Zehntel.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der in der mündlichen Verhandlung geschossene Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist am 5. Dezember 2007 wirksam geworden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Kosten sind entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen, wobei auf den Kläger sieben Zehntel und auf den Beklagten drei Zehntel entfallen. Im Rahmen des Vergleichs hat der Kläger seine Klageanträge zu a, c und e, deren Anteil am Streitstoff der Senat mit drei Fünfteln bewertet, zurückgenommen, so dass er gemäß § 155 Abs. 2 VwGO insoweit die Kosten zu tragen hat. Hinsichtlich der Klageanträge zu b und d haben die Beteiligten die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO in das Ermessen des Gerichts gestellt. Das mit dem Klageantrag zu b verfolgte Begehren, dessen Anteil am Streitstoff mit einem Fünftel bewertet wird, hat der Kläger mit dem Vergleich in der Sache nur teilweise durchgesetzt, so dass insoweit eine hälftige Teilung der Kosten angemessen erscheint. Dem mit dem Klageantrag zu d verfolgten Begehren, dessen Anteil am Streitstoff ebenfalls mit einem Fünftel bewertet wird, hat der Beklagte ohne Änderung der Sach- und Rechtslage mit dem Vergleich in der Sache entsprochen, so dass es gerechtfertigt ist, ihm insoweit auch die Kosten aufzuerlegen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.