Beschluss vom 12.11.2014 -
BVerwG 9 B 50.14ECLI:DE:BVerwG:2014:121114B9B50.14.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2014 - 9 B 50.14 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:121114B9B50.14.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 50.14

  • VG Münster - 24.06.2013 - AZ: VG 3 K 3908/12
  • OVG Münster - 16.04.2014 - AZ: OVG 15 A 1766/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und Steinkühler
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 16. April 2014 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 23 656,26 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Fortentwicklung der Rechtsprechung zum Begriff des Hinterliegergrundstücks und zum Erschlossensein von Hinterliegergrundstücken im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB bei fehlender Eigentümeridentität geben.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 27.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.