Beschluss vom 12.11.2003 -
BVerwG 1 B 258.03ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1B258.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2003 - 1 B 258.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:121103B1B258.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 258.03

  • Bayerischer VGH München - 07.08.2003 - AZ: VGH 25 B 03.30583

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. August 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Sie erfüllt schon nicht die Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Frage,
"ob bei der Beurteilung, ob Abschiebehindernisse nach den §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen, die Entscheidung auf Erkenntnismittel gestützt werden kann, die fast ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Entscheidungsfindung datieren, insbesondere auf dem Hintergrund der Verhältnisse in einem Land (wie vorliegend Togo), in dem seit Jahren eine blutige Diktatur herrscht, und ob deswegen das erkennende Gericht an einer Entscheidung gem. § 130 a VwGO gehindert ist, da es zur Wahrung des rechtlichen Gehörs erforderlich gewesen ist, aktuelle Stellungnahmen sachkundiger Stellen einzuholen bzw. sich mit den aktuelleren von der Vorinstanz in der deren vorangegangener Entscheidung berücksichtigten Erkenntnismittel zu würdigen, anstatt sich auf eine eigene Rechtsprechung zu beziehen, die nicht mehr auf dem aktuellen Stand ist, da sie Jahre vor der vorliegenden Entscheidung begründet wurde".
Damit wird keine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts formuliert, die fallübergreifend in dem angestrebten Revisionsverfahren entschieden werden könnte. Zur angesprochenen Frage der Verwertung veralteter Erkenntnismittel legt die Beschwerde nichts dar, was auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen könnte. Sie legt im Übrigen auch nicht konkret dar, weshalb das im Ausgangsverfahren herangezogene Erkenntnismaterial "offenkundig veraltet" und nicht als Entscheidungsgrundlage tauglich gewesen sein soll. In diesem Zusammenhang verschweigt sie, dass die mit dem Anhörungsschreiben des Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juli 2003 übersandte Auskunftsliste Togo <="Verzeichnis (Stand: Mai 2003) der zum Verfahren beigezogenen Auskünfte u.ä. (Togo)"> neuere Auskünfte und Stellungnahmen bis Februar 2003 sowie den letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. Oktober 2002 aufführt und dass der Lagebericht vom 2. Oktober 2002 in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses verwertet und zitiert worden ist. Angesichts dessen kann die pauschale Behauptung der Beschwerde auch nicht zutreffen, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhe auf einer veralteten Erkenntnisgrundlage und verletze sie in ihrem Recht auf Gehör. Auch für eine Verfahrensrüge, etwa noch der mangelnden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO), enthält die Beschwerde keine dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Ausführungen.
Dass der Beschwerdevortrag den Bezeichnungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht entspricht, hat der Senat im Übrigen schon zu einer entsprechend begründeten Beschwerde des Klägers zum ersten Folgeantragsverfahren in dem Beschluss vom 2. August 2002 - BVerwG 1 B 150.02 - unter Bezugnahme auf den gleichzeitig ergangenen Beschluss im Verfahren 1 B 131.02 ausgeführt; hierauf wird ergänzend Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.