Beschluss vom 12.11.2002 -
BVerwG 7 B 100.02ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B7B100.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2002 - 7 B 100.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:121102B7B100.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 100.02

  • VG Greifswald - 07.02.2002 - AZ: VG 1 A 1417/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. November 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G ö d e l , K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 7. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,37 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen das Haus und das dafür verliehene dingliche Nutzungsrecht redlich erworben hätten und die Rückübertragung daher nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Es liegt weder die nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor (1.), noch weist die Rechtssache die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (2.).
1. Der Kläger sieht eine Abweichung von dem Urteil des Senats vom 30. November 2000 - BVerwG 7 C 87.99 – (Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 12) darin, dass das Verwaltungsgericht überspannte Anforderungen an das Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte für eine Unredlichkeit der Beigeladenen gestellt habe. Die Abweichung besteht nicht. Das Verwaltungsgericht hat die in dem angeführten Urteil des Senats entwickelten Maßstäbe ausdrücklich zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und keinen davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, was Voraussetzung für eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wäre. In Wahrheit rügt der Kläger eine fehlerhafte Anwendung dieser Maßstäbe. Solche bloßen Subsumtionsmängel können jedoch keine zur Revisionszulassung führende Abweichung begründen. Abgesehen davon ist der gerügte Rechtsanwendungsfehler nicht erkennbar. Allein die Tatsache, dass die Beigeladene zu 2 auf die Frage, wie es zum ersten Kaufantrag gekommen sei, widersprüchlich und ausweichend geantwortet hat, musste nicht zwangsläufig zur Bejahung greifbarer Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb führen.
2. Eine Zulassung der Revision kommt ebenso wenig wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in Betracht.
a) Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob es mit den Grundsätzen eines redlichen Erwerbs vereinbar sei,
"wenn die vormalige DDR Immobilien von Republikflüchtlingen, die dem ärztlichen Berufsstand angehört haben, grundsätzlich als Köder für regimetreue Ärzte reserviert und diesen zwecks Verfestigung ihrer DDR-Bindung zum Eigentumserwerb gegen geringes Entgelt angetragen hat".
Die Frage rechtfertigt schon deswegen nicht die Zulassung der Revision, weil sie Tatsachen voraussetzt, die das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Im angegriffenen Urteil wird dargelegt, dass der von den Beigeladenen entrichtete Kaufpreis im Einklang mit den seinerzeit gültigen Bestimmungen gestanden habe. Im Übrigen hat der Senat bereits entschieden, dass die Zuteilung von Wohnungen an Ärzte wegen der allgemein bekannten medizinischen Unterversorgung insbesondere der ländlichen Gebiete der DDR einem dringenden "gesellschaftlichen, sozialen und volkswirtschaftlichen Erfordernis" entsprochen und sich damit in dem durch § 10 Abs. 1 Satz 1 WLVO vorgegebenen materiellen Rahmen gehalten habe (vgl. Urteil vom 27. Januar 1994 - BVerwG 7 C 4.93 - BVerwGE 95, 108 <116>).
b) Auch die weitere mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob
"hervorragende Parteifunktionen innerhalb der SED und der von ihr dominierten Institutionen generell Zweifel an der Redlichkeit eines Immobilienerwerbers insbesondere dann begründen, wenn die hervorragende Tätigkeit in einem engen zeitlichen Zusammenhang zum Immobilienerwerb steht",
führt nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Abgesehen davon, dass der Beigeladene zu 1 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts eine "nicht besonders herausgehobene Stellung" in der Partei bekleidet hat, begründen selbst hervorragende Parteifunktionen allein noch keine Zweifel an der Redlichkeit eines Immobilienerwerbs; es müssen vielmehr greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen des gesetzlich geforderten manipulativen Elements beim Erwerbsvorgang hinzukommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.