Beschluss vom 12.10.2009 -
BVerwG 9 B 34.09ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B9B34.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2009 - 9 B 34.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:121009B9B34.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 34.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 29.01.2009 - AZ: OVG 7 A 10867/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2009
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte, Domgörgen
und Prof. Dr. Korbmacher
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland - Pfalz vom 29. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 932 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt nicht die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, die ihr von der Beschwerde beigemessen wird.

2 Die sinngemäße Frage, ob ein Zweckverband oder ein sonstiger Abgabengläubiger berechtigt ist, Satzungsbestimmungen zu erlassen, die zu einer Ungleichbehandlung bzw. faktisch zu einer Enteignung führen, verleiht der Sache keinen bundesrechtlichen Klärungsbedarf. Diese Frage betrifft eine Vorschrift des Ortsrechts - hier § 22 Abs. 5 und 6 der Abwasserentgeltsatzung der Beklagten - und damit eine irrevisible Norm (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag die Rüge der Nichtbeachtung von Bundesrecht bei der Anwendung und Auslegung von irrevisiblem Recht eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision allenfalls dann zu begründen, wenn die Auslegung der - gegenüber dem irrevisiblen Recht als korrigierender Maßstab angeführten - bundesrechtlichen Norm ihrerseits ungeklärte Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft (Beschlüsse vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 S. 8 und vom 13. Juni 2009 - BVerwG 9 B 2.09 - KStZ 2009, 175 Rn. 4 m.w.N.). Aus diesem Grund hätte die Beschwerde im Einzelnen darlegen müssen, inwiefern in Bezug auf den Gleichheitssatz durch das vorliegende Verfahren fallübergreifende Fragen aufgeworfen werden, die sich auf der Grundlage der bisher zu Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen. Daran fehlt es. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Verletzung des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips durch die angegriffene Entscheidung zu rügen, indem sie in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels bemängelt, es sei kein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben, da es an der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der typisierenden Satzungsregelung fehle.

3 Auch mit der sinngemäßen Frage, ob es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei, dass bei einer Eigenfiltrierung eine Weinbauzusatzgebühr auf Grundlage von 20 Einwohnergleichwerten erhoben werde, wohingegen die Gebühr auf der Grundlage von fünf Einwohnergleichwerten berechnet werde, wenn die Abgabe der verarbeiteten Mostmenge an eine Kläranlage oder eine Brennerei und/oder eine Filtrierung durch ein Lohnunternehmen erfolge, rügt der Kläger erneut lediglich die Rechtsanwendung des Oberverwaltungsgerichts als falsch, ohne darzulegen, zu welcher Fortentwicklung der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 3 Abs. 1 GG der vorliegende Fall Anlass geben könnte. Entsprechendes gilt für die vertiefenden Ausführungen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (14. April 2009) beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16. April 2009.

4 Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen der Grundsatzrüge aufgestellte Behauptung, die angegriffene Satzungsbestimmung führe faktisch zu einer Enteignung des Klägers, da er seine Filteranlage nicht mehr nutzen könne, im Widerspruch zu den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil steht. Dieses hat eine enteignende Wirkung der angegriffenen Satzungsbestimmung unter anderem deswegen verneint, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, seine Filteranlage weiterhin betrieblich nutzen zu können. An diese nicht mit Revisionsrügen angegriffene tatsächliche Feststellung ist der Senat gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Gleiches gilt für die Rüge des Klägers, es fehle an einem ausreichenden Beleg für die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, in der Vergangenheit seien in erheblichem Umfang fehlerhafte Angaben über die Eigenfiltration gemacht worden. Auch hiermit wendet er sich gegen die Tatsachenfeststellung durch das Oberverwaltungsgericht, ohne einen Verfahrensfehler etwa durch unrichtige oder unzureichende Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu rügen und substantiiert darzulegen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.