Beschluss vom 12.10.2004 -
BVerwG 9 KSt 4.04ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B9KSt4.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2004 - 9 KSt 4.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B9KSt4.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 KSt 4.04

  • Bayerischer VGH München - 26.03.2004 - AZ: VGH 6 N 98.1831

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S t o r o s t
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l und
Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2004 wird zurückgewiesen.

Durch Beschluss vom 25. August 2004 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2004 zurückgewiesen und den Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. auf 4 000 € festgesetzt. Die Gegenvorstellung der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in diesem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts gibt zu deren Änderung keinen Anlass. Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens war keine Abgabe im Sinne von II.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, sondern die Gültigkeit von § 9 Abs. 1 Nr. 8 der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin. Der Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens bot auch keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass die sich aus dem Antrag für die Antragstellerin ergebende Bedeutung dieser Sache sich auf eine Herabsetzung des gegen sie festgesetzten Erschließungsbeitrags um die anteiligen Kosten für die Beleuchtung beschränkte. Denn nach den Feststellungen im genannten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs hat sie sich zur Begründung des Normenkontrollantrags darüber hinaus darauf berufen, dass die Beitragsforderung bei Nichtigkeit der angefochtenen Norm insgesamt verjährt sei.