Beschluss vom 12.10.2004 -
BVerwG 7 B 132.04ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B7B132.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.10.2004 - 7 B 132.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:121004B7B132.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 132.04

  • VG Berlin - 01.08.2002 - AZ: BVerwG 8 B 24.98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht K r a u ß und N e um a n n
beschlossen:

  1. Die Anträge vom 28. Juni, 24. August und 6. September 2004 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Die Anträge vom 28. Juni 2004 und vom 24. August 2004 auf Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage sind erfolglos. Es kann dahinstehen, ob in Ausnahmefällen gemäß § 153 VwGO i.V.m. § 580 ZPO eine Restitutionsklage gegen kostenrechtliche Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zulässig sein kann. Jedenfalls wurde keiner der in § 580 ZPO abschließend aufgeführten Restitutionsgründe dargelegt.
Mit der Verwerfung des Wiederaufnahmeantrags erledigt sich zugleich der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus den angegriffenen Entscheidungen einstweilen nach § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.