Beschluss vom 12.09.2012 -
BVerwG 7 A 23.12ECLI:DE:BVerwG:2012:120912B7A23.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2012 - 7 A 23.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:120912B7A23.12.0]

Beschluss

BVerwG 7 A 23.12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß als Berichterstatter
gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.
  3. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin und die Beklagte haben das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Auch die Beigeladene teilt die Auffassung, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist. Es ist deshalb entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, jeder Partei die Hälfte der Kosten aufzuerlegen. Es ist nicht Aufgabe der vorliegenden Kostenentscheidung, zu beurteilen, ob die Klage vor Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich Erfolg gehabt hätte oder nicht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache offen gewesen ist. Die Umplanung, die zur Erledigung in der Hauptsache geführt hat, erfolgte auch nicht, um die Klägerin klaglos zu stellen, sondern aus anderen Gründen. Deshalb entspräche es nicht der Billigkeit, der Beklagten die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Die Streitwertfestsetzung entspricht dem vorläufig festgesetzten Streitwert und beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.