Beschluss vom 12.09.2005 -
BVerwG 10 B 13.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120905B10B13.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2005 - 10 B 13.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120905B10B13.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 13.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.12.2004 - AZ: OVG 9 A 4187/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2005
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts H i e n und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. N o l t e und D o m g ö r g e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 511,80 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde die folgende Frage auf:

3 "Ist die von einer kommunalen Gebietskörperschaft vorgenommene Kalkulation von Gebühren für die Benutzung vormals kommunaler Entsorgungseinrichtungen durch ihre Bürger auch dann noch mit höherrangigem Recht vereinbar, wenn die Gemeinde die Erledigung kommunaler Entsorgungsaufgaben in einer Weise auf Unternehmen in privatrechtlicher Rechtsform übertragen hat, bei der die Gemeinde durch die gewählte Privatisierungskonstruktion Mehrkosten hinnimmt, die bei einer öffentlich-rechtlichen Organisationsform nicht anfallen würden, und diese Kosten über die Kalkulation der Benutzungsgebühren im Ergebnis auf die gebührenpflichtigen Bürger abgewälzt werden?"

4 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Sie betrifft die Auslegung der als Prüfungsmaßstab einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift des § 6 KAG und damit irrevisibles Recht. An die Auslegung dieser Bestimmung durch das Oberverwaltungsgericht wäre das Revisionsgericht gebunden (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

5 Die aufgeworfene Frage wird nicht dadurch zu einer solchen des revisiblen Rechts, dass die Beschwerde die Vereinbarkeit der Auslegung des Berufungsgerichts mit Normen des Bundesverfassungsrechts, nämlich dem im Rechtsstaatsgrundsatz wurzelnden Äquivalenzprinzip und dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Frage stellt. Hinzutreten müsste vielmehr, dass die Auslegung der bundesrechtlichen Maßstabsnormen ihrerseits ungeklärte Fragen von fallübergreifender Bedeutung aufwirft. Aus diesem Grund wäre zusätzlich darzulegen gewesen, warum der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Vorschriften, deren Verletzung gerügt wird, bisher keine Aussagen zu entnehmen sind, die eine bundesrechtskonforme Auslegung und Anwendung des Landesrechts gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1992 - BVerwG 5 B 174.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 306 S. 42 m.w.N.). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Soweit sie die erwähnten bundesverfassungsrechtlichen Grundsätze in ihre Argumentation einbezieht, beschränkt sie sich darauf, deren Nichtbeachtung durch die Vorinstanz geltend zu machen. Hingegen enthält sie keine Ausführungen dazu, in welcher Hinsicht bislang höchstrichterlich nicht geklärte Fragen grundsätzlicher Art zu Inhalt und Tragweite der herangezogenen, in ihrer allgemeinen Bedeutung seit langem geklärten Grundsätze (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. November 2001 - BVerwG 9 B 50.01 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 95) bestehen, deren Beantwortung sich auf die Auslegung des § 6 KAG auswirken würde.

6 Auch abgesehen davon ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar. Das gilt zum einen, sofern sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage auf spezifische Mehrkosten, die mit der Beauftragung Privater zwangsläufig verbunden sind, wie die in die Kalkulation eingegangene Mehrwertsteuer beziehen soll. Für den Bereich der Abfallentsorgung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein genereller Ausschluss der Ansatzfähigkeit solcher Mehrkosten in der Gebührenkalkulation Bundesrecht widerspräche (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1998 - BVerwG 8 B 173.98 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 91 S. 86). Mit dieser Rechtsprechung wäre es unvereinbar, aufgrund allgemein für das Gebührenrecht geltender bundesverfassungsrechtlicher Grundsätze einen entsprechenden Ausschluss im Gegenteil sogar als geboten anzusehen. Sofern sich die aufgeworfene Frage hingegen nicht auf spezifische Mehrkosten infolge der Einschaltung privatrechtlich organisierter Unternehmen, sondern auf per Saldo entstehende Mehrkosten der privatrechtlichen Organisationsform beziehen soll, ist nichts dafür ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall zu solchen Mehrkosten überhaupt gekommen ist. Weder hat das Berufungsgericht entsprechende Feststellungen getroffen noch enthält die Beschwerdebegründung, die lediglich einzelne Kostenpositionen anspricht, hierzu Ausführungen. Von einem insoweit bestehenden Klärungsbedarf kann auch aus diesem Grund nicht ausgegangen werden.

7 2. Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.

8 a) Das Oberverwaltungsgericht hat nicht dadurch gegen den Grundsatz der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, dass es sich darauf beschränkt hat, die den angefochtenen Abgabenbescheiden zugrunde liegende Satzung der Stadt Essen über die durch Einwände des Klägers veranlasste eingehende Kontrolle hinaus nur einer Überprüfung auf offensichtliche Fehler zu unterziehen. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17. April 2002 (- BVerwG 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <196 f.>) ausgeführt hat, stellt der Verzicht auf eine "ungefragte Fehlersuche" die rechtliche Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage, sondern ist in der Regel Ausdruck einer sachgerechten Handhabung dieses Grundsatzes. Das gilt für die inzidenter erfolgende Überprüfung einer Abgabensatzung im Rahmen der Kontrolle eines auf sie gestützten Abgabenbescheides grundsätzlich nicht weniger als für die Satzungskontrolle in einem Normenkontrollverfahren (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 7. September 1979 - BVerwG 4 C 7.77 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG Nr. 10 S. 17 f.). Auch dann wird das Gericht den Grundsätzen der Gewaltenteilung und Prozessökonomie, die die Handhabung der Amtsermittlung steuern, im Allgemeinen gerecht, wenn es sich bei der Wahrnehmung seines Rechtsschutzauftrags darauf konzentriert, den vom Kläger erhobenen, regelmäßig sein eigentliches Anliegen zum Ausdruck bringenden Einwendungen vertieft nachzugehen, und sich im Übrigen auf eine Evidenzkontrolle der Satzung beschränkt.

9 b) Mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte sich zur Begründung für die Nichtzulassung der Revision nicht auf den bloßen Hinweis beschränken dürfen, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO seien nicht gegeben, ist schon kein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargetan. Nach dieser Bestimmung können nämlich nur solche Verfahrensmängel gerügt werden, die der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts zur Sache anhaften (BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 289 m.w.N.). Im Übrigen entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass der Hinweis im Berufungsurteil, die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO seien nicht erfüllt, den Anforderungen an die Begründung der Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1990 - BVerwG 7 B 104.90 - a.a.O. m.w.N.).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.