Beschluss vom 12.09.2003 -
BVerwG 1 B 59.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120903B1B59.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.09.2003 - 1 B 59.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120903B1B59.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 59.03
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 06.11.2002 - AZ: OVG A 3 S 469/98
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:
- Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. November 2002 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. den §§ 114 und 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits in dem Beschluss vom 11. September 2003 im Verfahren BVerwG 1 B 32.03 im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.