Beschluss vom 12.08.2009 -
BVerwG 8 B 80.09ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B8B80.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2009 - 8 B 80.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B8B80.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 80.09

  • VG Potsdam - 22.04.2009 - AZ: VG 6 K 379/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 22. April 2009 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 67 160 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 30. Juni 2009 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet und weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Auf die Frist und auf den Vertretungszwang ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in der Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 16. Juli 2009 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.