Beschluss vom 12.08.2009 -
BVerwG 4 BN 33.09ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B4BN33.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2009 - 4 BN 33.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:120809B4BN33.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 33.09

  • Bayerischer VGH München - 12.05.2009 - AZ: VGH 1 N 04.3145

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Mai 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob vorliegend eine sog. Negativ- oder Verhinderungsplanung erfolgt ist. Diese Frage ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung; sie ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugeschnitten. Die Beschwerde wendet sich im Gewand der Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche, den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindende Sachverhaltswürdigung im Urteil des Verwaltungsgerichtshofs.

3 2. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht in zulässiger Weise bezeichnet. Hierfür muss die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennen, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt weder den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenz- noch denen einer Grundsatzrüge (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

4 Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Einen abstrakten Rechtssatz, mit dem der Verwaltungsgerichtshof von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. Verhinderungsplanung abgewichen sein könnte, bezeichnet die Beschwerde nicht. Sie wendet sich auch insoweit gegen die tatrichterliche Sachverhaltswürdigung.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.