Beschluss vom 12.08.2008 -
BVerwG 1 C 10.08ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B1C10.08.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.08.2008 - 1 C 10.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:120808B1C10.08.0]
Beschluss
BVerwG 1 C 10.08
- Hamburgisches OVG - 13.12.2000 - AZ: OVG 5 Bf 100/97
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2008
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:
- Die vom Bevollmächtigten des Klägers gestellten Anträge werden verworfen.
- Dem Bevollmächtigten des Klägers werden die Gerichtskosten auferlegt.
Gründe
1 Der Bevollmächtigte des Klägers möchte in einem „Aufhebungs-/Nichtigkeits- und Wideraufnahmeverfahren“ mit einer „Rechtsbeschwerde und Anhörungsrüge“ (Schreiben vom 30. Juni 2008) der rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstreitsache BVerwG 1 C 1.06 Fortgang geben. Die vom Bevollmächtigten des Klägers ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde des Klägers vorgenommenen Prozesshandlungen, einschließlich eines unter Bezug auf § 44 ZPO gestellten Ablehnungsgesuchs, sind als unzulässig zurückzuweisen, da der Bevollmächtigte gerichtsbekannt nicht die Vertretungsvoraussetzungen des § 67 Abs. 4 VwGO erfüllt und somit vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht postulationsfähig ist (§ 67 VwGO).
2 Ferner nimmt der Senat wegen der weiteren Prozesshindernisse Bezug auf sein Belehrungsschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers vom 2. Juli 2008.
3 Da der Bevollmächtigte des Klägers auch nach dem Belehrungsschreiben gebeten hat, „gemäß dem Schriftsatz vom 30.06.2008 tätig zu werden“, waren ihm die Gerichtskosten (Kostenschuldner gemäß § 22 Abs. 1 GKG als vollmachtsloser Vertreter) für das einzig in die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts fallende Anhörungsrügeverfahren (§ 152a VwGO) aufzuerlegen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
4 Da für dieses Streitverfahren eine gerichtliche Festgebühr erhoben wird, ist von der Festsetzung des Streitwertes abzusehen.