Beschluss vom 12.08.2002 -
BVerwG 7 B 80.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120802B7B80.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2002 - 7 B 80.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120802B7B80.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 80.02

  • VG Berlin - 19.04.2002 - AZ: VG 22 A 70.99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht K l e y und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Klägerin hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 19. April 2002 mit Schriftsatz vom 8. August 2002 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.