Beschluss vom 12.07.2006 -
BVerwG 3 B 73.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120706B3B73.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2006 - 3 B 73.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120706B3B73.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 73.06

  • VG Halle - 27.04.2006 - AZ: VG 1 A 205/05 HAL

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. April 2006 wird verworfen.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt als ehemalige Raumpflegerin beim Rat der Stadt Bad K. ihre Rehabilitierung nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG). Das Verwaltungsgericht hat die gegen den ablehnenden Bescheid des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass die Beendigung ihrer Tätigkeit im Dezember 1989 der politischen Verfolgung gedient habe.

2 Mit Schreiben ihres bevollmächtigten Ehemanns vom 1. Juni 2006 hat die Klägerin „Beschwerde“ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegt. Dem Schreiben ist sinngemäß zu entnehmen, dass die Klägerin Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision begehrt. Dem Antrag kann jedoch nicht entsprochen werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte. Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte berufliche Rehabilitierung nicht vorliegen, lassen weder in materiellrechtlicher noch in prozessualer Hinsicht Rechtsfehler erkennen, die eine weitere Überprüfung des Klagebegehrens in dem angestrebten Revisionsverfahren rechtfertigen könnten.

3 Kann die sinngemäß begehrte Prozesskostenhilfe somit nicht bewilligt werden, leidet die Beschwerde an einem nicht behebbaren Zulässigkeitsmangel, da sie innerhalb der gebotenen Frist entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Über dieses Erfordernis ist die Beschwerdeführerin in der angefochtenen Entscheidung belehrt worden. Dass die Beschwerde unabhängig davon auch in der Sache hätte erfolglos bleiben müssen, ergibt sich aus den Gründen, die zur Versagung der Prozesskostenhilfe geführt haben.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.