Beschluss vom 12.07.2002 -
BVerwG 6 B 13.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120702B6B13.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.07.2002 - 6 B 13.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120702B6B13.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 13.02

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 06.12.2001 - AZ: OVG 9 A 679/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. H a h n und V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2001 wird verworfen.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 357 137 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Im Fall einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbständig tragenden Begründung des angefochtenen Urteils bedarf es zur Zulässigkeit der Beschwerde in Bezug auf jede dieser Begründungen eines ausreichend geltend gemachten Zulassungsgrundes (vgl. Beschluss vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 4 m.w.N.). Die Beschwerdebegründung trägt dem nicht ausreichend Rechnung. Das Oberverwaltungsgericht hat den angefochtenen Gebührenbescheid aufgehoben, weil er nicht im Einklang mit Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 97/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 1997 über einen gemeinsamen Rahmen für Allgemein- und Einzelgenehmigungen für Telekommunikationsdienste (Lizenzierungsrichtlinie, ABl. Nr. L 117 S. 15) stehe und weil er dem verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbot zuwiderlaufe. Beide Begründungen tragen das Urteil selbständig. Jedenfalls hinsichtlich der gegen die Annahme der Verletzung von Gemeinschaftsrecht gerichteten Rügen genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen, sodass sie insgesamt als unzulässig zu verwerfen ist.
1. Im Zusammenhang mit der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen Verletzung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizenzierungsrichtlinie hält es die Beklagte für eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob dieser Bestimmung unmittelbare Wirkung zugunsten eines Telekommunikationsunternehmens zukommt. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO (n.F.) Nr. 26 = NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, 117). Eine zulässige Grundsatzrüge muss gewisse Anforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit erfüllen (ebenda) und ausreichend substantiiert sein. Zielt die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung darauf, dass die rechtlichen Voraussetzungen einer von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil gezogenen rechtlichen Schlussfolgerung nicht vorliegen und haben diese Voraussetzungen eine bestimmte in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte und von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogene Ausprägung erfahren, so bedarf es der substantiierten Darlegung, warum mit Blick auf diese Voraussetzungen die Rechtssache eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Daran gemessen erweist sich die Grundsatzrüge als nicht ausreichend begründet.
Der hier in Rede stehenden Frage liegt die Erwägung zugrunde, die Voraussetzungen der vom Oberverwaltungsgericht angenommenen unmittelbaren Wirkung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizenzierungsrichtlinie seien nicht gegeben. Der Beschwerdebegründung lässt sich nicht entnehmen, auf welche dieser Voraussetzungen sich die behauptete Frage von grundsätzlicher Bedeutung bezieht. Eine entsprechende Substantiierung ist indes geboten, weil die Voraussetzungen, unter denen einer Richtlinie unmittelbare Wirkung zugunsten Einzelner zukommt, eine besondere Ausprägung erfahren haben. So ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Richtlinien, die nicht unmittelbar gelten und für die Mitgliedstaaten nur hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind (Art. 249 Abs. 3 EGV), unmittelbare Wirkung entfalten können. Danach können sich Einzelne in all den Fällen, in denen Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umsetzt (stRspr, vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 23. Februar 1994 - C-236/94 - Slg. 1994, I-497 <502>; Urteil vom 9. September 1999 - C-374/97 - Slg. 1999, I-5167 <5179>). Soweit in der Beschwerdegründung auf "die Maßstäbe, die für die Annahme der unmittelbaren vertikalen Wirkung einer Richtlinienbestimmung gelten" abgestellt wird, kann dem nicht entnommen werden, welche der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entwickelten Voraussetzungen für eine unmittelbare Wirkung aus Sicht der Beklagten nicht vorliegen. Mithin ist nicht ausreichend dargelegt, auf welche dieser Voraussetzungen sich die angeblich grundsätzliche Rechtsfrage bezieht. Dies ergibt sich auch nicht aus den daran anschließenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung. Dort wird dargelegt, dass die Beantwortung der Frage, ob eine Abgabe im Sinne von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizenzierungsrichtlinie der Notwendigkeit Rechnung trägt, "den Wettbewerb zu fördern", eine wertende Entscheidung und eine Prognose voraussetzte. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Beklagte damit zum Ausdruck gebracht habe, die Annahme einer unmittelbaren Wirkung von Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizenzierungsrichtlinie scheide wegen der Notwendigkeit einer Wertungs- und Prognoseentscheidung aus, genügte dies nicht den Darlegungsanforderungen. Es ist nicht ersichtlich, ob mit dieser Erwägung das Vorliegen einer unmittelbaren Wirkung deshalb in Zweifel gezogen wird, weil die hier interessierende Bestimmung zu unbestimmt oder weil sie von ihrem Inhalt her nicht unbedingt verpflichtend ist. Deshalb ist auch insoweit der Anknüpfungspunkt der aufgeworfenen Frage von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht ausreichend dargelegt.
2. Soweit die Beklagte im Zusammenhang mit der sich auf Art. 11 Abs. 2 Satz 2 der Lizenzierungsrichtlinie beziehenden Begründung in dem angefochtenen Urteil auch rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt und deshalb einen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO begangen, genügt die Beschwerde ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die erhobene Aufklärungsrüge setzt nämlich die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das Urteil des Oberverwaltungsgerichts unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. Beschluss vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154). Die Begründung der hier in Rede stehenden Rüge genügt diesen Anforderungen nicht in jeder Hinsicht. Die Beklagte vertritt die Auffassung, das Oberverwaltungsgericht hätte zu der Frage nach der "Wettbewerbssituation im Bereich der Sprachtelefone im Ortsnetz" und zur "Marktposition" der Beklagten weitere Ermittlungen anstellen müssen. Sie legt hingegen nicht dar, welche Beweismittel insoweit zur Verfügung gestanden hätten. Bereits deshalb genügt die Rüge nicht den Darlegungserfordernissen. Abgesehen davon macht sie hinsichtlich der mutmaßlichen Ergebnisse einer Aufklärung lediglich Andeutungen, ohne auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Wettbewerbsvorteilen der DTAG einzugehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.