Beschluss vom 12.06.2014 -
BVerwG 8 B 51.13ECLI:DE:BVerwG:2014:120614B8B51.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2014 - 8 B 51.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:120614B8B51.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 51.13

  • VG Cottbus - 27.02.2013 - AZ: VG 1 K 299/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab
und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Cottbus über die Nichtzulassung der Revision gegen sein aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2013 ergangenes Urteil wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 101 974,50 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat Erfolg. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

2 Ein Revisionsverfahren kann Gelegenheit zur Klärung der Fragen bieten, unter welchen Voraussetzungen eine Enteignung nach den Bodenreformvorschriften wegen einer einzelfallbezogenen Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht nicht auf besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8a VermG beruht.

3 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1, §  63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 14.14 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.