Beschluss vom 12.06.2012 -
BVerwG 1 WB 32.12ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B1WB32.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2012 - 1 WB 32.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:120612B1WB32.12.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 32.12

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Burmeister
am 12. Juni 2012 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Mit dem Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Antragsteller gegen seine Versetzung von der ...schule in P. zum ...amt in R. gewandt.

2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 21. Februar 2012 ordnete das Personalamt der Bundeswehr zum 1. März 2012 die Versetzung des Antragstellers von der ...schule in P., bei der er auf dem Dienstposten des Kommandeurs der ... verwendet wurde, zum ...amt in R. auf ein „dienstpostenähnliches Konstrukt“ (z.b.V.-Dienstposten) an.

3 Der Antragsteller legte dagegen mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 30. März 2012 Beschwerde ein und bat gemäß § 3 Abs. 2 WBO um Aussetzung der Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde.

4 Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2012 beantragte der Antragsteller beim Truppendienstgericht Nord die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes. Die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Nord erklärte sich durch Beschluss vom 23. April 2012 - Az.: N 1 BLa 5/12 - für sachlich unzuständig und verwies das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht. Dieser Antrag ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WDS-VR 4.12 .

5 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 7. Mai 2012 beantragte der Antragsteller gegen die Versetzungsverfügung im Wege eines Untätigkeitsantrags die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

6 Am 21. Mai 2012 übermittelte der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - die Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr vom 15. Mai 2012, mit der das Personalamt die strittige Versetzungsverfügung aufgehoben hat.

7 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. Juni 2012 hat der Antragsteller daraufhin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten der Bundesrepublik Deutschland aufzuerlegen.

8 Der Bundesminister der Verteidigung - R II 2 - hat bereits mit Schriftsatz vom 21. Mai 2012 vorab eine Erledigungserklärung abgegeben.

9 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Gerichtsakten des Truppendienstgerichts Nord - Az.: N 1 BLa 5/12 - und die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 4.12 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

10 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 20 Abs. 3 WBO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - jeweils m.w.N.).

11 Das Personalamt der Bundeswehr hat mit seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 die strittige Versetzungsverfügung vom 21. Februar 2012 ohne Einschränkungen aufgehoben und damit dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang stattgegeben. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 5. August 2010 - BVerwG 1 WDS-VR 3.10 - und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 - jeweils m.w.N.) der Billigkeit, die dem Antragsteller entstandenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen.