Beschluss vom 12.06.2007 -
BVerwG 9 B 26.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B9B26.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 - 9 B 26.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B9B26.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 26.07

  • Bayerischer VGH München - 01.03.2007 - AZ: VGH 13 A 05.1399

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs - Flurbereinigungsgericht - vom 1. März 2007 - 13 A 05.13 99 - wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die von der Beschwerde gerügten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Das Flurbereinigungsgericht hat weder gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) verstoßen, noch hat es den Klageantrag des Klägers nicht voll erfasst (§ 88 VwGO). Für eine weitere Sachaufklärung über die genauen Umstände und Ausmaße der geltend gemachten Schäden des Klägers bestand auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Flurbereinigungsgerichts kein Anlass. Das Flurbereinigungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dem klägerischen Begehren die in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung vom 17. Januar 1991 - VGH 13 A 90.3031 -, aber auch das den gleichen Anspruch betreffende rechtskräftige Urteil vom 17. März 2005 - VGH 13 A 03.537 - entgegenstehe, ohne dass die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahmeklage dargelegt seien. Der Kläger hat sich hierzu äußern können und sein Begehren noch einmal deutlich gemacht. Deshalb besteht kein Anhaltspunkt, dass dem Kläger nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden oder dass das Klagebegehren, soweit dafür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet war, unzutreffend erfasst worden wäre.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.