Beschluss vom 12.06.2007 -
BVerwG 5 B 142.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B5B142.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2007 - 5 B 142.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120607B5B142.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 142.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.04.2007 - AZ: OVG 12 A 2971/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2007 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist, auch soweit sie als „Rechtsbeschwerde wegen greifbarer Gesetzesverletzung“ eingelegt ist, unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, mit dem die Gegenvorstellung der Kläger gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 10. September 2004 zurückgewiesen wurde, nicht.

2 Zwar ist in der Vergangenheit eine außerordentliche Beschwerde in bestimmten Fällen für denkbar gehalten worden. Insbesondere nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) kommt eine solche Möglichkeit aber nicht mehr in Betracht (Beschluss vom 17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36; vgl. auch Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 15 S. 2 f.).

3 Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist.

4 Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch für den mit weiterem Schreiben gestellten PKH-Antrag auf Zulassung einer Revision.

5 Sollte die Beschwerde, wie in dem Schreiben des Klägers allerdings nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, auch gegen den Anhörungsrügenbeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 23. Mai 2007 gerichtet sein, wäre sie aus denselben Gründen unzulässig.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

Beschluss vom 20.09.2007 -
BVerwG 5 B 169.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B5B169.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.09.2007 - 5 B 169.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200907B5B169.07.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 169.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. September 2007
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Dr. Franke
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 wird verworfen.
  2. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
  4. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 ist bereits unzulässig, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Der insoweit dem Sinne nach gestellte Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass, wie es § 152a VwGO voraussetzt, das Gericht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

2 Soweit die Kläger neben der Anhörungsrüge hilfsweise für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Übernahme ärztlicher Behandlungskosten in Höhe von 750 € gegen den zuständigen Sozialhilfeträger Verweisung an das zuständige Gericht beantragen, wobei der Kläger und Beschwerdeführer zu 1 unter Hinweis auf ärztliche Bescheinigungen seine eigene Geschäfts- und Prozessunfähigkeit geltend macht, ist von einer Verweisung schon deshalb abzusehen, weil es dem Kläger - gegebenenfalls nach Bestellung eines Betreuers - selbst obliegt, sachdienliche Anträge beim zuständigen Sozialgericht zu stellen.