Beschluss vom 12.06.2003 -
BVerwG 4 BN 30.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120603B4BN30.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.06.2003 - 4 BN 30.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120603B4BN30.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 30.03

  • Niedersächsisches OVG - 29.01.2003 - AZ: OVG 1 KN 1321/01

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antragsteller wendet sich mit der Verfahrensrüge dagegen, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Normenkontrollantrag als unzulässig abgewiesen hat. Diese Rüge bleibt erfolglos.
Allerdings kann ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO darin begründet sein, dass das Tatsachengericht fehlerhaft das Vorliegen von Sachurteilsvoraussetzungen verneint hat (vgl. BVerwGE 13, 141; 13, 239; 30, 111 <113>). Ein derartiger Fall ist hier indes nicht gegeben.
Das Oberverwaltungsgericht gelangt im Anschluss an das Urteil des Senats vom 24. September 1998 (- BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46) zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht antragsbefugt ist. Namentlich der Umstand, dass die Antragsgegnerin die im Eigentum des Antragstellers (außerhalb des Bebauungsplangebiets) liegenden Flächen nicht als erste oder zusammen mit dem angegriffenen Bebauungsplan sondern erst am Ende der insgesamt vorgesehenen Überplanung zu Wohnbauland machen wolle, begründe keine Antragsbefugnis. Denn dieses Interesse sei vorliegend nicht abwägungsrelevant. Eine Gemeinde sei bei der Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans grundsätzlich frei. Wünsche von Eigentümern, ihre Flächen zu einem bestimmten Zeitpunkt einzubeziehen, begründeten keinen privaten Belang, der bei der Aufstellung zu berücksichtigen sei. Eine planerische Konzeption einer Gemeinde, die sich auf ein größeres Gebiet beziehe, müsse nicht "auf einen Schlag" verwirklicht werden. In diesem Zusammenhang geht das Normenkontrollgericht auch näher auf den Beschluss des Senats vom 20. November 1995 (- BVerwG 4 NB 23.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 87 = BRS 57 Nr. 3) ein, sieht einen derartigen Sachverhalt vorliegend indes nicht als gegeben an (Urteilsabdruck S. 7).
Im Rahmen des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Beschwerdegericht hinsichtlich des geltend gemachten Verfahrensfehlers nicht zu prüfen, ob die materiellrechtliche Auffassung des Normenkontrollgerichts inhaltlich zu billigen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1993 - BVerwG 4 B 206.92 - NVwZ 1993, 884 = Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 188 und vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1). Die differenziert begründete Schlussfolgerung des Oberverwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich nicht auf einen Belang berufen, der in der Abwägung von der Antragsgegnerin hätte berücksichtigt werden müssen, ist daher der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen. Vor diesem Hintergrund ist in der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts jedoch keine Überspannung der Anforderungen an die Antragsbefugnis zu sehen. Das Gericht hebt selbst hervor, dass es unzutreffend wäre, Fragen der Begründetheit bereits im Rahmen der Zulässigkeit umfassend abzuhandeln. Andererseits ist die Frage der Antragsbefugnis - ebenso wie diejenige der Klagebefugnis - in derartigen Fällen nicht ohne eine (eingeschränkte) Überprüfung des vom Antragsteller geltend gemachten Belangs zu bewerten. Die Rechtsverletzung muss auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen zumindest als möglich erscheinen. Diesen Maßstab hat das Oberverwaltungsgericht seiner Prüfung der Zulässigkeit zu Grunde gelegt. Soweit es die Maßstäbe des Senatsbeschlusses vom 20. November 1995 (a.a.O.) heranzieht, gelangt es zu dem Ergebnis, dass eine durch Abwägungsentscheidung zu bewältigende Konfliktlage gleichsam von vornherein nicht existiert habe. Allein der Umstand, dass sich das Gericht in diesem Zusammenhang relativ eingehend mit den Einwänden des Antragstellers auseinander setzt, rechtfertigt nicht die von der Beschwerde gezogene Schlussfolgerung, die Prüfung der Begründetheit sei bereits vorweggenommen worden. Vielmehr geht es dem Normenkontrollgericht ersichtlich darum, herauszustellen, dass sich der vom beschließenden Senat entschiedene Fall in jeder Hinsicht vom vorliegenden Sachverhalt unterscheidet.
Die Verfahrensrüge bleibt somit aus den genannten Gründen erfolglos. Daher bedarf keiner Vertiefung, ob die Beschwerde auch bei Zubilligung der Antragsbefugnis hätte erfolglos bleiben müssen, da der Antragsteller in keiner Weise darlegt, dass sein Normenkontrollantrag in der Sache erfolgreich gewesen wäre, wenn das Oberverwaltungsgericht den von ihm angenommenen Verfahrensfehler - Abweisung als unzulässig - nicht begangen hätte.
2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 1995 - BVerwG 8 B 44.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 2 und vom 9. Oktober 1998 - BVerwG 4 B 98.98 - NVwZ 1999, 183). Die Beschwerde legt jedoch nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten. Sie beruft sich auf den Beschluss vom 20. November 1995 (a.a.O.) und meint unter Hinweis auf Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls, der vom Oberverwaltungsgericht gesehene Unterschied in der Bewertung der beiden Fälle bestehe in Wahrheit nicht. Damit wird sie den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz jedoch nicht gerecht.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.