Beschluss vom 12.05.2010 -
BVerwG 2 WD 8.10ECLI:DE:BVerwG:2010:120510B2WD8.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2010 - 2 WD 8.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120510B2WD8.10.0]

Beschluss

BVerwG 2 WD 8.10

  • Truppendienstgericht Nord 2. Kammer - 09.02.2010 - AZ: TDG N 2 VL 32/09

In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 12. Mai 2010 beschlossen:

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Gründe

1 Die 2. Kammer des Truppendienstgerichts Nord hat mit Urteil vom 9. Februar 2010 gegen den Soldaten wegen eines Dienstvergehens ein Beförderungsverbot für die Dauer von 30 Monaten verhängt.

2 Gegen dieses Urteil haben der Verteidiger des Soldaten mit Schreiben vom 1. März 2010 und die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit Schreiben vom 30. März 2010 Berufung eingelegt.

3 Der Verteidiger des Soldaten hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 13. April 2010, die Wehrdisziplinaranwaltschaft ihre mit Schriftsatz vom 22. April 2010 zurückgenommen.

4 Nach § 139 Abs. 2 WDO treffen die Kosten eines zurückgenommenen Rechtsmittels den, der es eingelegt hat. Da sowohl der Soldat als auch die Wehrdisziplinaranwaltschaft Berufung eingelegt haben und beide Berufungen zurückgenommen worden sind, sind die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen, der gemäß § 140 Abs. 2 Satz 1 WDO auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat (vgl. Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 2 WD 11.05 ).