Beschluss vom 12.05.2006 -
BVerwG 2 B 9.06ECLI:DE:BVerwG:2006:120506B2B9.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 9.06

  • OVG Rheinland-Pfalz - 16.12.2005 - AZ: OVG 2 A 10633/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bayer und Dr. Heitz
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht worden sind.

2 Gemäß § 133 Abs. 2 VwGO ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 16. Dezember 2005 ist den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Dezember 2005 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz erst am 14. Februar 2006 - also später als einen Monat nach Zustellung des Urteils - eingegangen.

3 Dem Kläger kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO nicht gewährt werden, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass er ohne Verschulden gehindert war, die gesetzliche Frist einzuhalten.

4 Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 14. Februar 2006, er habe mit Schreiben vom 26. Januar 2006 seine Prozessvertreter angewiesen, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde einzulegen, genügt nicht diesen Anforderungen.

5 Innerhalb der Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO müssen sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumung gekommen ist, dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 1996 - XII ZB 152/96 - GI 1997, 164 <165> m.w.N.; stRspr). Erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 29. Januar 1999 - BVerwG 1 B 4.99 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 221 S. 1), die glaubhaft zu machen sind. Der Erklärung des Klägers vom 14. Februar 2006 fehlt es an jeglicher Substantiierung; ihr ist nicht zu entnehmen, welchen konkreten Inhalt das angebliche Schreiben vom 26. Januar 2006 gehabt haben soll, auf welchem Wege dieses Schreiben zu den Rechtsanwälten gelangen sollte und welche Bemühungen der Kläger unternommen hat, dass das Schreiben - trotz nahenden Fristablaufs und anstehenden Wochenendes am 28./29. Januar 2006 - rechtzeitig genug dort einging, um durch anwaltlichen Schriftsatz die Beschwerdefrist noch wahren zu können.

6 Im Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet.

7 Ist ein Urteil - wie im vorliegenden Fall - nebeneinander auf mehrere je selbstständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa Beschluss vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197). Mit dem Grundsatz, dass der Angriff gegen einen von mehreren tragenden Entscheidungsgründen nicht ausreicht, wird dem für das Verfahren wegen Zulassung der Revision maßgebenden Gedanken Rechnung getragen, dass ein Revisionsverfahren nicht eröffnet werden soll, wenn die als Zulassungsgrund angeführte Rechtsfrage oder Divergenz oder der geltend gemachte Verfahrensfehler für die Entscheidung in der Hauptsache unerheblich ist und deshalb vom Revisionsgericht voraussichtlich auch nicht überprüft werden wird.

8 Das Berufungsgericht hat sein Urteil, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung hat, auf drei voneinander unabhängige Sachgründe gestützt. Ob der Kläger überhaupt gegen einen dieser Argumentationsansätze einen Revisionszulassungsgrund geltend gemacht hat, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Jedenfalls greift die Rüge, das Berufungsgericht habe die in der Entscheidung unterstellte Schädigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung durch die Tätigkeit des Klägers aufklären müssen, daneben. Bei dem Versagungsgrund, dass die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann, geht es um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der zwar die Feststellung und Würdigung von Tatsachen voraussetzt, aber einer Sachverhaltsaufklärung nicht unmittelbar zugänglich ist. Welche konkreten Tatsachen in diesem Zusammenhang rechtserheblich sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar. In Wahrheit macht die Beschwerde auch nicht eine fehlende Sachverhaltsaufklärung, sondern eine aus ihrer Sicht unzutreffende rechtliche Beurteilung geltend. Eine derartige Rüge, die eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung nicht erkennen lässt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 VwGO.

9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Maßgebend ist der prognostizierte Gesamtbetrag der aus der angestrebten Nebentätigkeit erwarteten Einkünfte.