Beschluss vom 12.03.2004 -
BVerwG 1 B 26.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120304B1B26.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2004 - 1 B 26.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120304B1B26.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 26.04

  • Bayerischer VGH München - 01.12.2003 - AZ: VGH 21 ZB 03.31293

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die als Revision und Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision sowie als Restitutionsklage bezeichneten Rechtsmittel der Klägerin vom 20. Januar 2004 und 5. Februar 2004 gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2003 (21 ZB 03.31290 ) werden verworfen.
  3. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgerung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Ein Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 1. Dezember 2003, durch den der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG nicht gegeben. Damit ist auch über das hier erneut geltend gemachte Restitutionsbegehren der Kläger rechtskräftig entschieden (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Die Rechtsmittel sind im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden sind. Darauf sind die Kläger mehrfach in schriftlicher Form hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.