Beschluss vom 12.03.2002 -
BVerwG 9 A 4.02ECLI:DE:BVerwG:2002:120302B9A4.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2002 - 9 A 4.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:120302B9A4.02.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 4.02
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2002
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht K i p p
als Berichterstatter gemäß § 87 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
und Abs. 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Gerichtskosten des Verfahrens, der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Kläger.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 DM festgesetzt.
Nachdem die Beteiligten sich über eine entsprechende Kostenverteilung verständigt haben, war im Rahmen des billigen Ermessens nach § 161 Abs. 2 VwGO für die Kostenentscheidung entsprechend zu verfahren.