Beschluss vom 12.02.2015 -
BVerwG 4 B 3.15ECLI:DE:BVerwG:2015:120215B4B3.15.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2015 - 4 B 3.15 - [ECLI:DE:BVerwG:2015:120215B4B3.15.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.15

  • VG Aachen - 28.05.2013 - AZ: VG 3 K 271/11 Aachen
  • OVG Münster - 30.10.2014 - AZ: OVG 7 A 1739/13

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2015
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Külpmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2). Daran fehlt es.

3 Die vom Kläger als grundsätzlich angesehene Frage, ob eine Reduzierung der Mahlfähigkeit einer Windmühle um 37,4 % der ohne Errichtung einer beeinträchtigenden Halle aktuellen jährlichen Mahltage gemessen an dem bundesgesetzlich durch § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gewährleisteten denkmalschutzrechtlichen Mindestschutz als erheblich oder nicht erheblich anzusehen ist, ist auf den Einzelfall zugeschnitten und kann deswegen nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führen. Gleiches gilt für die Frage, ob die Mahlfähigkeit einer "Museumswindmühle" im ehrenamtlichen Betrieb einen höheren denkmalschutzrechtlichen Schutzanspruch genießen muss als die Mahlfähigkeit einer Windmühle, die nicht nur ehrenamtlich betrieben wird, zumal es insoweit auch an den notwendigen weiteren Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung fehlt.

4 Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Gerichte zur Beeinträchtigung anderer denkmalgeschützter Windmühlen oder in der Landschaft stehender Solitäre vermag die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen. Die Beschwerde formuliert keine Rechtsfrage des revisiblen Rechts, sondern stellt Entscheidungen anderer Gerichte zu anderen Sachverhalten der angegriffenen Entscheidung vergleichend gegenüber.

5 Die Revision ist schließlich nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob § 8 DSchG NW einen eigenen aus dem Nutzungsgebot resultierenden denkmalrechtlichen Drittschutz gewährleistet, weil es sich nicht um eine Frage des nach § 137 Abs. 1 VwGO revisiblen Rechts, sondern um nicht revisibles Landesrecht handelt.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.