Beschluss vom 12.02.2007 -
BVerwG 20 F 6.06ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B20F6.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.02.2007 - 20 F 6.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:120207B20F6.06.0]
Beschluss
BVerwG 20 F 6.06
In der Verwaltungsstreitsache hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts
für Entscheidungen nach § 99 Abs. 2 VwGO
am 12. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Groepper
beschlossen:
- Die außerordentliche Beschwerde der Antragstellerin gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 wird verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 hat die Antragstellerin „außerordentliche Beschwerde“ gegen die Beschlüsse des Senats vom 26. Oktober 2006 und vom 8. Januar 2007 eingelegt.
2 Das Rechtsmittel ist nicht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts sind Rechtsmittel nicht eröffnet.
3 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.