Beschluss vom 12.02.2004 -
BVerwG 1 B 180.03ECLI:DE:BVerwG:2004:120204B1B180.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2004 - 1 B 180.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120204B1B180.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 180.03

  • Hessischer VGH - 24.04.2003 - AZ: VGH 7 UE 369/01.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und H u n d
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die auf alle Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht schon nicht den Anforderungen an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, "ob im Hinblick auf den weitgehenden Rückzug internationaler Hilfsorganisationen aus dem Kosovo derzeit für Rückkehrer ohne Unterkunft und persönliche Bindungen oder Verwandtschaft noch die Möglichkeit besteht, ihr Existenzminimum zu sichern", zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Klärung der Verhältnisse im Kosovo.
Auch die Divergenzrüge entspricht nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Die Beschwerde macht insoweit geltend, die angefochtene Entscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative ab. Vorliegend bestehe am Ort der inländischen Fluchtalternative die Möglichkeit der Existenzsicherung gerade nicht. Entgegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts prüfe das Berufungsgericht nicht mehr die "Rechtsbeeinträchtigungen am Fluchtort" und weiche damit von der vorgenannten Rechtsprechung ab.
Damit ist eine die Revision eröffnende Divergenz weder formell ordnungsgemäß (unter Anführung einer bestimmten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts) noch schlüssig dargetan. Eine derartige Divergenz setzt voraus, dass das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine andere Auffassung vertreten hat als eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte. Eine derartige rechtssatzmäßige Abweichung zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie berücksichtigt nicht, dass das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich von den nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Anforderungen an eine inländische Fluchtalternative ausgegangen ist (BA S. 12 f.). Darüber hinaus hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Existenzgrundlage des Klägers bei einer Rückkehr in den Kosovo - insoweit bestehe Identität von Herkunfts- und Zufluchtsort - gesichert sei und ihm auch keine sonstigen erheblichen Nachteile und Gefahren drohten (BA S. 18 ff.)
Die Beschwerde rügt schließlich als Verfahrensmangel, die angegriffene Entscheidung verletze den Kläger in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie macht geltend, die Tatsache, die der Kläger durch "Beweisurkunde nachgewiesen" habe, dass er im Falle seiner Rückkehr ohne Unterkunft sei, bleibe in dem angefochtenen Beschluss ohne entsprechende Würdigung und Verarbeitung. Damit wird eine Gehörsverletzung nicht schlüssig dargelegt. Die Beschwerde beachtet nicht, dass aus der Nichterwähnung von Tatsachen in den Entscheidungsgründen regelmäßig nur bei Vorliegen besonderer Umstände geschlossen werden kann, dass das Gericht diese Tatsache nicht berücksichtigt hat. Solche besonderen Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie übersieht, dass das Berufungsgericht den wohl in Bezug genommenen Vortrag im Tatbestand (BA S. 5) ausdrücklich erwähnt hat. Sie setzt sich auch nicht damit auseinander, dass das Berufungsgericht ausgeführt hat, zurückkehrende Kosovo-Albaner müssten auf Dauer nicht mit völlig unzureichenden Wohnverhältnissen oder mit Arbeitslosigkeit rechnen, auch wenn im Verlauf der Kosovo-Krise zahlreiche Häuser beschädigt oder völlig zerstört worden seien (BA S. 19 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.