Beschluss vom 12.02.2003 -
BVerwG 9 B 91.02ECLI:DE:BVerwG:2003:120203B9B91.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 9 B 91.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120203B9B91.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 91.02

  • OVG für das Land Brandenburg - 26.09.2002 - AZ: OVG 8 D 30/99.G

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 26. September 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090,34 € festgesetzt.

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes stellt.
Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).
Die Beschwerde formuliert zwar zahlreiche Fragen, enthält über die Behauptung ihrer Klärungsbedürftigkeit hinaus aber keine Darlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung und setzt sich ins-besondere nicht - wie erforderlich - mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinander, die in der Beschwerdeerwiderung des Beklagten im Einzelnen angeführt wird. Hinzu kommt hinsichtlich der ersten bis dritten Frage, dass deren Entscheidungserheblichkeit weder dargelegt noch erkennbar wird. Die Fragen 4 bis 9 lösen sich dagegen - wie schon ihre Formulierung zeigt - nicht vom kon-kreten Einzelfall und können deswegen zu der in der Verein-heitlichung und Fortentwicklung des Rechts liegenden Funktion des Revisionsverfahrens nichts beitragen.
Eine Divergenz, die die Beschwerde darüber hinaus rügt, ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einen ebensolchen, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O.). Daran fehlt es, weil die Beschwerde keinen entsprechenden Rechtssatz des Oberverwaltungsgerichts aufzeigt. Im Übrigen lässt sich ein Rechtssatz, "wonach die Entziehung eines Eigentumsobjekts zugunsten investiver Vorhaben Privater durch gezielten Eingriff der öffentlichen Hand eine verfassungswidrige Enteignung im Sinne des Art. 14 GG darstellt", den von der Beschwerde hierzu angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 74, 264 <285 f.>) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 108, 202 <211>) nicht entnehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.