Beschluss vom 12.02.2003 -
BVerwG 1 DB 5.03ECLI:DE:BVerwG:2003:120203B1DB5.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2003 - 1 DB 5.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:120203B1DB5.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 DB 5.03

In dem Beschwerdeverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
A l b e r s , den Richter am Bundesverwaltungsgericht
M a y e r und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht
H e e r e n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 25. Oktober 2002 gegen den Beschluss des
  2. Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 16. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.

I


In einem beim Bundesdisziplinargericht anhängigen Verlustfeststellungsverfahren hat dessen Kammer X - ... - durch Beschluss vom 16. Oktober 2002 die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens angeordnet und den Beschluss mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach gegen diesen Beschluss die Beschwerde gegeben sei. Dementsprechend hat der Antragsgegner am 25. Oktober 2002 Beschwerde eingelegt, der das Bundesdisziplinargericht durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 nicht abgeholfen hat.

II


Die Beschwerde ist entgegen der in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Rechtsmittelbelehrung unzulässig und daher zu verwerfen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich nicht aus § 121 BDO. Nach dessen Abs. 5 Satz 1 ist zwar gegen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts die Beschwerde innerhalb eines Monats zulässig. Mit "Entscheidung" ist jedoch die abschließende Entscheidung über den Bescheid im Verlustfeststellungsverfahren gemäß § 9 BBesG, § 60 BeamtVG gemeint und nicht etwa die Entscheidung über eine nach Abs. 4 zulässige Beweiserhebung. Wenn nach Abs. 5 Satz 2 die Vorschrift des Abs. 4 entsprechend gilt, so ist damit gemeint, dass auch das Bundesverwaltungsgericht innerhalb des bei ihm anhängigen Beschwerdeverfahrens Beweise wie im förmlichen Disziplinarverfahren erheben und eine mündliche Verhandlung anordnen kann (vgl.
Behnke, BDO, 2. Aufl. 1970, Rn. 18 zu § 121).
Sollte das Bundesdisziplinargericht bei seiner Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdemöglichkeit nach § 79 BDO im Auge gehabt haben, wofür die angenommene Beschwerdefrist von zwei Wochen sprechen könnte, so ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde bereits aus dem ausdrücklichen Wortlaut des § 79 Satz 1 BDO. Danach ist die Beschwerde gegen Entscheidungen, die der Urteilsfällung vorausgehen, nur zulässig, soweit sie eine Beschlagnahme oder Durchsuchung, eine Straffestsetzung oder eine dritte Person betreffen. Ein Beweisbeschluss ist die typische, den Verfahrensabschluss vorbereitende Entscheidung, die deshalb nicht angefochten werden kann. Eine entsprechende Regelung ergibt sich auch aus anderen Verfahrensordnungen wie z.B. § 146 Abs. 2 VwGO, § 305 Satz 1 StPO. Durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine zusätzliche Gerichtsinstanz nicht eröffnet (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1997 - BVerwG 1 DB 1.97 - Buchholz 235 § 119 BDO Nr. 1 m.w.N.).
Das Bundesdisziplinargericht wird selbst zu entscheiden haben, ob es unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens an seinem Beweisbeschluss festhalten will.
Eine Kostenentscheidung war gemäß § 116 Abs. 1 BDO nicht zu treffen.