Beschluss vom 28.10.2008 -
BVerwG 8 B 55.08ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B8B55.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 28.10.2008 - 8 B 55.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:281008B8B55.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 55.08

  • Niedersächsisches OVG - 26.03.2008 - AZ: OVG 10 LC 203/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 26. März 2008 wird auf die Beschwerden der Beklagten und des Beigeladenen hin aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf je 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Beschwerden sind begründet. Die Sache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit zur weiteren Klärung der Abgrenzung geben, inwieweit Amtsträger in einem Kommunalwahlkampf als private Bürger auf ihr Grundrecht der Meinungsfreiheit gestützte Aussagen machen dürfen, ohne die ihnen als staatliche Amtsträger obliegende Neutralitätspflicht zu verletzen.

2 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 15.08 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt einschließlich Diplomjuristen im höheren Verwaltungsdienst anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Beschluss vom 12.01.2010 -
BVerwG 8 C 15.08ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B8C15.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2010 - 8 C 15.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:120110B8C15.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 C 15.08

  • Niedersächsisches OVG - 26.03.2008 - AZ: OVG 10 LC 203/07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2008 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 3. Juli 2007 sind wirkungslos.
  3. Die Kosten des gesamten Verfahrens tragen der Kläger, die Beklagte und der Beigeladene je zu einem Drittel; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Verfahrensbeteiligte selbst.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Klage mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2009 aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs der Verfahrensbeteiligten vom 14. Dezember 2009 zurückgenommen. Die Beklagte hat der Klagerücknahme zugestimmt. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

2 Für die Kostenentscheidung findet nicht § 155 Abs. 2 VwGO, sondern § 160 VwGO entsprechend Anwendung. Die Kostenentscheidung entspricht der im außergerichtlichen Vergleich getroffenen Regelung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.