Beschluss vom 12.01.2006 -
BVerwG 6 P 6.05ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B6P6.05.0

Leitsätze:

1. Zur Beantwortung der Frage, ob die Stellung eines leitenden Angestellten bei einer Betriebskrankenkasse einer Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 vergleichbar ist, kann nicht auf Art. VIII § 1 Abs. 3 2. BesVNG zurückgegriffen werden.

2. Der gebotene Funktionsvergleich ist anhand einfach zu überschauender und zu handhabender Kriterien vorzunehmen; als solche kommen in Betracht: Rang der Führungsebene, Stellenplan der Krankenkasse, Zahl der betroffenen Angestellten im Verhältnis zur Gesamtzahl der Beschäftigten, im Verhältnis zum Vorstand eigenständig wahrzunehmender Aufgabenkreis.

  • Rechtsquellen
    BPersVG § 77 Abs. 1
    2. BesVNG Art. VIII § 1

  • VGH Mannheim - 18.01.2005 - AZ: VGH PB 15 S 1712/03 -
    VGH Baden-Württemberg - 18.01.2005 - AZ: VGH PB 15 S 1712/03

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2006 - 6 P 6.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:120106B6P6.05.0]

Beschluss

BVerwG 6 P 6.05

  • VGH Mannheim - 18.01.2005 - AZ: VGH PB 15 S 1712/03 -
  • VGH Baden-Württemberg - 18.01.2005 - AZ: VGH PB 15 S 1712/03

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n , B ü g e , V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - Fachsenat für Personalvertretungssachen (Bund) - vom 18. Januar 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

I


den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde des Antragstellers gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückzuweisen.
die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

II


(1) Bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 357, § 413 Abs. 2, § 414b Reichsversicherungsordnung, §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 und § 56 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte für die dienstordnungsmäßig Angestellten
1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten,
2. alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln.
(2) Bei der besoldungsrechtlichen Einstufung der Dienstposten der Geschäftsführer und stellvertretenden Geschäftsführer der in Absatz 1 genannten bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung sowie der landwirtschaftlichen Sozialversicherung sind Einstufungshöchstgrenzen einzuhalten. Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter Angabe von Bewertungskriterien und deren Gewichtung Höchstgrenzen nach Satz 1 festzulegen. Dabei sind insbesondere Aufgabenbereich, Größe und Bedeutung der Körperschaft, die gesetzlich übertragenen weiteren Aufgaben sowie die bundesgesetzlichen Einstufungen von Geschäftsführern anderer Sozialversicherungsträger zu berücksichtigen. Die Besoldungsgruppe B 6 darf nicht überschritten werden. Der stellvertretende Geschäftsführer ist jeweils mindestens eine Besoldungsgruppe niedriger einzustufen als der Geschäftsführer.
(3) Für die Dienstposten der Geschäftsführer der Krankenkassen gilt folgender Zuordnungsrahmen:
Mitglieder Besoldungsgruppen
bis zu 15 000 A 12, A 13, A 14
15 001 bis 35 000 A 13, A 14, A 15
35 001 bis 60 000 A 14, A 15, A 16
60 001 bis 100 000 A 15, A 16, B 2
100 001 bis 300 000 A 16, B 2, B 3
300 001 bis 600 000 B 2, B 3, B 4
ab 600 001 B 3, B 4, B 5.
Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der Mitglieder in den beiden letzten abgeschlossenen Kalenderjahren, bei Errichtung, Vereinigung oder Ausscheidung der neue Bestand.