Beschluss vom 30.11.2004 -
BVerwG 5 B 113.04ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B5B113.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 - 5 B 113.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B5B113.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 113.04

  • Bayerischer VGH München - 21.09.2004 - AZ: VGH 12 B 04.2446

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. November 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
  4. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. September 2004 ist zu verwerfen, weil Gründe, die in Bezug auf die tragenden Gründe des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eine Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, nicht einmal ansatzweise dargelegt oder ersichtlich sind (s. 2.). Die Beschwerde ist auch deswegen unzulässig und zu verwerfen, weil sie entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule eingelegt worden ist. Auf dieses Erfordernis ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden.
2. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Vortrag der Klägerin zu entnehmen noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen der Klägerin lässt insbesondere unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht durch seinen Beschluss vom 21. September 2004 über das Begehren der Klägerin nicht zur Sache entschieden hat, sondern die von der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte, indes nicht zugelassene Berufung nach § 125 Abs. 2 VwGO verworfen hat.
3. Der Senat wertet die Eingaben der Klägerin nicht auch als Rechtsmittel gegen
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2004 (12 ZB 04.24 45 ), durch den der Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin auf
Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Juli 2004 abgelehnt worden ist, und die Zurückweisung der gegen diesen Beschluss gerichteten Gegenvorstellung der Klägerin durch Beschluss vom 14. Oktober 2004. Ein hiergegen gerichteter Rechtsbehelf wäre ebenfalls als unstatthaft zu verwerfen gewesen, weil diese Beschlüsse nicht nach § 152 Abs. 1 VwGO mit der Beschwerde angefochten werden können und daher unanfechtbar sind.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Beschluss vom 12.01.2005 -
BVerwG 5 B 113.04ECLI:DE:BVerwG:2005:120105B5B113.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2005 - 5 B 113.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120105B5B113.04.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 113.04

  • Bayerischer VGH München - 21.09.2004 - AZ: VGH 12 B 04.2446

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t , Dr. F r a n k e
und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2004 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Gerichtskosten werde nicht erhoben.

Der Senat wertet die Eingabe der Klägerin vom 28. Dezember 2004 allein als Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2004. Diese ist zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin in ihrem Schreiben vom 28. Dezember 2004 rechtfertigt keine andere als die in den Gründen des Beschlusses dargelegte Beurteilung. Eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben.