Beschluss vom 12.01.2005 -
BVerwG 4 BN 50.04ECLI:DE:BVerwG:2005:120105B4BN50.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.01.2005 - 4 BN 50.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120105B4BN50.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 50.04

  • OVG Rheinland-Pfalz - 31.08.2004 - AZ: OVG 8 C 10342/04

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Januar 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 31. August 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller zu 1 sowie die Antragsteller zu 2 und 3 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsteller beimessen. Sie machen geltend, dass die sich im Plangebiet kreuzenden Hochspannungsleitungen zu Nutzungseinschränkungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten, die nicht lediglich die anfängliche Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans beträfen; die Beeinträchtigungen lägen noch immer vor. Die Antragsgegnerin habe die Planung trotz der geltend gemachten Bedenken der Antragsteller abgeschlossen, obwohl sie ohne Schwierigkeit dafür Sorge hätte tragen können, dass die Hochspannungsleitung in die Erde verlegt werde. Klärungsbedürftig sei die Rechtsfrage, ob die Antragsgegnerin wie geschehen verfahren könne und ob diese Vorgehensweise aufgrund Ablaufs der sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebenden Frist "quasi abgesegnet" werde.
Diese Frage bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Dass Unwirksamkeitsgründe, die bereits bei Bekanntmachung des Bebauungsplans vorlagen, auch dann innerhalb der sich aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ergebenden Frist geltend zu machen sind, wenn die von der Planung ausgehenden Beeinträchtigungen fortdauern, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.