Verfahrensinformation

Der Kläger, ein im Freistaat Sachsen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Verlegung der Bundesfernstraße B 173 (Chemnitz - Freiberg) bei Flöha. Er macht u.a. geltend, die geplante Trassenführung verstoße gegen europäisches Naturschutzrecht, weil die vorgesehene Querung des nach Europarecht ausgewiesenen besonderen Schutzgebiets „Flöhatal“ zu erheblichen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele dieses Gebiets führe und eine deshalb erforderliche Abweichungsentscheidung fehle.


Beschluss vom 11.12.2009 -
BVerwG 9 A 16.08ECLI:DE:BVerwG:2009:111209B9A16.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2009 - 9 A 16.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:111209B9A16.08.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 16.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und Domgörgen
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten je zur Hälfte auferlegt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der in der mündlichen Verhandlung geschlossene Vergleich nach Ablauf der Widerrufsfrist am 25. November 2009 wirksam geworden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Da die Beteiligten in dem Vergleich das Klageverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Dabei erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen.

2 Der Beklagte hat in dem Vergleich erklärt, er werde den Planfeststellungsbeschluss in der Fassung der Änderungs- und Ergänzungsgenehmigung vom 4. November 2009 nicht vollziehen, soweit er den Bereich zwischen dem Knotenpunkt mit der S 223 und dem östlichen Ende der Baustrecke betrifft. Er werde insoweit ein ergänzendes Planfeststellungsverfahren einschließlich einer erneuten Variantenprüfung durchführen, das mit einer erneuten ergebnisoffenen Entscheidung über die Planfeststellung in diesem Bereich abschließt. Damit hat der Beklagte den in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweisen des Gerichts Rechnung getragen, wonach Ermittlungs- und Bewertungsdefizite, die der einem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten FFH-Verträglich-keitsprüfung anhaften und nicht in Anwendung von § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG unbeachtlich sind, grundsätzlich nur durch ein ergänzendes Verfahren nach §§ 17d, 17e Abs. 6 Satz 2 Halbs. 1 FStrG behoben werden können, das auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen FFH-Verträglichkeitsprüfung, einer aktualisierten Bewertung des Artenschutzes und einer von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten nicht beeinflussten fachplanerischen Abwägung mit einer erneuten, den früheren Planfeststellungsbeschluss insoweit ersetzenden Zulassungsentscheidung der zuständigen Behörde abschließt. In diesem Umfang hätte die Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs voraussichtlich Erfolg gehabt und hat der Kläger durch den Vergleich sein Klageziel im Wesentlichen erreicht.

3 Hinsichtlich der übrigen Teile des planfestgestellten Vorhabens, die eine selbständige Verkehrsbedeutung besitzen und deshalb auch Gegenstand einer rechtmäßigen Abschnittsbildung sein könnten, wäre die Klage nach dem Sach- und Streitstand bis zum Abschluss des Vergleichs dagegen voraussichtlich erfolglos geblieben. Indem der Kläger sein Klageziel insoweit ohne Änderung der Sach- und Rechtslage aufgegeben hat, hat er den in der mündlichen Verhandlung erörterten Hinweisen des Gerichts Rechnung getragen, dass die von ihm gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und gegen die Planrechtfertigung des Gesamtvorhabens erhobenen Bedenken nicht durchgreifen dürften.

4 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.