Beschluss vom 11.12.2007 -
BVerwG 2 B 85.07ECLI:DE:BVerwG:2007:111207B2B85.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2007 - 2 B 85.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:111207B2B85.07.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 85.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.05.2007 - AZ: OVG 6 A 1960/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kugele, Dr. Heitz
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. Mai 2007 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1 Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die angestrebte Entscheidung erscheint geeignet, zur Klärung der Frage beizutragen, ob bei der Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für medizinisch notwendige Krankenhausbehandlungen in Privatkliniken nach den Grundregeln in § 88 Satz 2 LBG NW und § 3 Abs. 1 BVO NW die Einschränkungen in § 4 Abs. 1 Nr. 2 BVO NW zu beachten sind.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 133.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum
Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.