Beschluss vom 11.12.2003 -
BVerwG 4 BN 71.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B4BN71.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2003 - 4 BN 71.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111203B4BN71.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 71.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 15.09.2003 - AZ: OVG 8 A 10550/03

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und
Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. September 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Frage, "inwieweit einem Eigentümer zugemutet werden darf, dass er auf seinem Grundstück vorhandene Gebäude abbrechen muss, um eine rückwärtige Erschließung, die Flächen betrifft, die im Bebauungsplan als Bauflächen ausgewiesen sind, zu ermöglichen", erfüllt bereits nicht die Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Denn das Vorbringen bezieht sich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und lässt auch nicht ansatzweise erkennen, welche über den Einzelfall hinausweisende und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch ungeklärte Rechtsfrage in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden könnte.
Auch die Divergenzrüge (§ 132 Abs.2 Nr. 2 VwGO) erfüllt nicht die Darlegungserfordernisse des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der bezeichneten höchstrichterlichen Entscheidung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde verweist zwar auf mehrere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, ohne indes darzulegen, welchen abstrakten Rechtssatz das Berufungsgericht zugrunde gelegt haben soll, der mit einem in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssatz nicht vereinbar wäre. Was die Beschwerde in Gestalt der Abweichungsrüge vorbringt, erweist sich in Wahrheit als ein Angriff auf die - für fehlerhaft gehaltene - rechtliche und tatsächliche Würdigung des hier zu entscheidenden Falles. Mit einer derartigen Rüge in der Art einer Berufungsbegründung kann sie im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht gehört werden.
Schließlich greift auch die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Rüge nicht durch. Das Berufungsgericht hat sich zutreffend mit dem Hilfsantrag, den Bebauungsplan für unwirksam zu erklären, nicht befasst. Soweit dem Normenkontrollantrag stattgegeben wurde, kam es auf den Hilfsantrag deshalb nicht an, weil der Bebauungsplan im Sinne des Hauptantrages für nichtig erklärt wurde. Soweit das Normenkontrollgericht den Antrag abgelehnt hat, war für eine Entscheidung über den Hilfsantrag ebenfalls kein Raum. Da das Gericht insoweit keinen Rechtsfehler feststellen konnte, stellte sich die Frage einer möglichen Unwirksamkeit des Bauungsplanes von vornherein nicht.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.