Beschluss vom 11.12.2002 -
BVerwG 2 B 38.02ECLI:DE:BVerwG:2002:111202B2B38.02.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.12.2002 - 2 B 38.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:111202B2B38.02.0]
Beschluss
BVerwG 2 B 38.02
- Thüringer OVG - 29.08.2002 - AZ: OVG 2 ZKO 67/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S i l b e r k u h l und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Prof. D a w i n und Dr. B a y e r
beschlossen:
- Die "außerordentliche Grundrechtsbeschwerde" des Klägers gegen den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 29. August 2002 und gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 12. Dezember 2000 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 555 € festgesetzt.
Die "außerordentliche Grundrechtsbeschwerde" des Klägers ist unzulässig, weil durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht Urteile eines Verwaltungsgerichts überhaupt nicht und Entscheidungen eines Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen oberverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Nichtzulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil nicht. Der Ausschluss von Rechtsmitteln, der sich aus § 132 Abs. 1 VwGO ergibt, ist verfassungsgemäß. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 65, 76 <90>; 83, 24 <31>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b GKG.