Beschluss vom 11.11.2004 -
BVerwG 9 A 39.03ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B9A39.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2004 - 9 A 39.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B9A39.03.0]
Beschluss
BVerwG 9 A 39.03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R u b e l
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.