Beschluss vom 11.11.2004 -
BVerwG 1 B 11.04ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B1B11.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2004 - 1 B 11.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:111104B1B11.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 11.04

  • Sächsisches OVG - 01.10.2003 - AZ: OVG A 5 B 608/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer Weise dargetan, die den gesetzlichen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, ob eine beachtliche Gefahr politischer Verfolgung im Sinne von § 51 Abs. 1 AuslG für nach Libyen zurückkehrende libysche Staatsangehörige besteht, die einen Asylantrag gestellt und sich längere Zeit im Ausland aufgehalten haben, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern betrifft die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung der politischen Verhältnisse in Libyen. Im Übrigen geht die Beschwerde selbst davon aus, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage nicht generalisierend beantworten lässt, da die libyschen Sicherheitskräfte "je nach Einzelfall" unterschiedliche "Gegenmaßnahmen" ergriffen. Die Beschwerde wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende bzw. unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Sie führt aus, "unter umfassender Würdigung" der vorliegenden Erkenntnismittel könne der Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Das Gericht habe einem bestimmten Bericht besondere Bedeutung beigemessen. Jedoch seien "Zweifel hinsichtlich dieses Berichts ... angebracht", da es aktuellere Stellungnahmen gebe. Mit diesen Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann die Beschwerde die Zulassung der Revision nicht erreichen. Die von der Beschwerde hierzu vorgelegten Unterlagen können im Beschwerdeverfahren ebenso wenig wie in einem Revisionsverfahren berücksichtigt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG a.F. (= § 83 b AsylVfG in der Fassung des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718) nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG a.F. (vgl. § 60 RVG).