Beschluss vom 11.11.2003 -
BVerwG 6 B 67.03ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B6B67.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2003 - 6 B 67.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:111103B6B67.03.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 67.03

  • VGH Baden-Württemberg - 21.07.2003 - AZ: OVG 1 S 377/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und B ü g e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 21. Juli 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde ist unzulässig.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Die Beschwerde wird allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Beschwerde ist daher zu verwerfen.
Der Kläger sieht als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig die Frage an, wie der in § 26 des baden-württembergischen Polizeigesetzes verwendete Begriff "gefährliche Orte" auszulegen ist. Damit wirft er allein eine Problematik des Landesrechts auf. Der Kläger legt nicht, wie es erforderlich wäre, dar, dass in einem Revisionsverfahren eine fallübergreifende Frage des revisiblen Rechts beantwortet werden könnte. Allein der Hinweis darauf, dass in anderen Bundesländern entsprechende Bestimmungen bestehen, führt nicht auf revisibles Recht (Beschluss vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 53, S. 12).
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.