Beschluss vom 11.10.2010 -
BVerwG 4 B 41.10ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B4B41.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2010 - 4 B 41.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B4B41.10.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 41.10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2010
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Petz
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 1. September 2010 - BVerwG 4 B 21.10 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Zu Unrecht macht der Kläger geltend, der Senat habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Er hat daher keinen Anspruch nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Fortführung seines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.

2 Nach Ansicht des Klägers beruht der ablehnende Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren auf einem Gehörsverstoß, weil der Senat das Vorliegen der Zulassungsgründe zu Unrecht verneint habe (Anhörungsrüge S. 1 f.). Er wendet sich dagegen, dass der Senat der Auffassung ist, er habe zum Thema „Bebauungszusammenhang“ keinen Rechtssatzwiderspruch i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufgezeigt (Anhörungsrüge S. 3 - 7), rügt, er habe dargelegt, welcher Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des Berufungsgerichts und den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatsachenumständen bestehe (Anhörungsrüge S. 4 - 5) und verweist darauf, dass sich der Rechtssatzwiderspruch daraus ergebe, dass § 35 BauGB Prüfungsmaßstab sei (Anhörungsrüge S. 7). Zum Thema „zweite Wohneinheit ohne Wohnflächenvermehrung“ macht er geltend, der klägerische Vortrag reduziere sich entgegen der Auffassung des Senats nicht auf die Aussage, der Gesichtspunkt, dass Begehrlichkeiten geweckt werden könnten, gelte hier nicht in dieser Allgemeinheit (Anhörungsrüge S. 12); auch sei es durchaus so, dass das Berufungsgericht von Prämissen ausgegangen sei, die in der Beschwerdebegründung dargelegt seien (Anhörungsrüge S. 13). Zur Begründung seiner Rügen wiederholt der Kläger - zum Teil wortwörtlich (Anhörungsrüge S. 8 - 12 und S. 13 - 19) - im Wesentlichen seinen Vortrag aus dem Beschwerdeverfahren.

3 Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist damit schon nicht schlüssig dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Soweit sich die Ausführungen des Klägers auf das Vorliegen eines Ortsteils und einer organischen Siedlungsstruktur beziehen (Anhörungsrüge S. 3 - 12), war dies für den Beschluss des Senats über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers von vornherein nicht entscheidungserheblich (Rn. 3 des angefochtenen Beschlusses). Gleiches gilt, sofern der Vortrag auf S. 5 der Anhörungsrüge so zu verstehen sein sollte, dass er die im Beschluss unter Rn. 7 behandelte Rüge der Aktenwidrigkeit betrifft. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag erneut in materiell-rechtlichen Ausführungen, mit denen der Kläger seine Rechtsauffassung darlegt. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, der Senat habe den rechtlichen Gehalt seines Vortrags nicht gewürdigt, zeigt er nicht auf, warum es zur Behandlung der Divergenz- und der Grundsatzrügen, die bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügten, eines weiteren Eingehens auf seinen Vortrag bedurft hätte. Der Kläger wendet sich mit der Anhörungsrüge vielmehr lediglich dagegen, dass der Senat ihm in seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist. Er macht damit keine Gehörsverletzung, sondern eine unrichtige Rechtsanwendung geltend. Hierauf kann die Anhörungsrüge nicht gestützt werden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtsgebühr ergibt sich unmittelbar aus Nr. 5400 KV GKG; einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht.