Beschluss vom 11.10.2010 -
BVerwG 3 B 80.10ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B3B80.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2010 - 3 B 80.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B3B80.10.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 80.10

  • Hessischer VGH - 08.09.2010 - AZ: VGH 5 D 1773/10.R

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; hierauf wurde in dem Beschluss auch hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.