Beschluss vom 11.10.2010 -
BVerwG 3 B 80.10ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B3B80.10.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.10.2010 - 3 B 80.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2010:111010B3B80.10.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 80.10
- Hessischer VGH - 08.09.2010 - AZ: VGH 5 D 1773/10.R
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. September 2010 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht; hierauf wurde in dem Beschluss auch hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.