Beschluss vom 11.10.2006 -
BVerwG 5 B 91.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111006B5B91.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2006 - 5 B 91.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:111006B5B91.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 91.06

  • VGH Baden-Württemberg - 14.12.2005 - AZ: VGH 12 S 243/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. August 2006 - BVerwG 5 B 37.06 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO). Das Bundesverwaltungsgericht hat das Gehörsgrundrecht des Antragstellers (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Bundesverwaltungsgericht hat das - umfängliche - Vorbringen zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und erwogen, ob es die Zulassung der Revision gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigt. Es hat diese Frage mit ausführlicher Begründung verneint.

2 Das Vorbringen im Schriftsatz vom 8. September 2006 erschöpft sich darin, die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Entscheidung als unhaltbar zu charakterisieren. Indessen führt dieses Vorbringen nicht auf einen Gehörsverstoß, weil Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht verpflichtet, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (BVerfGE 64, 1 <12>; 87, 1 <33>), worauf die Anhörungsrüge zielt.

3 Soweit die Rüge bemängelt, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht auf den Begriff des ausgelaufenen bzw. auslaufenden Rechts abgestellt, verkennt die Rüge offensichtlich die Bedeutung der Ausführungen auf S. 5 des Beschlusses vom 1. August 2006, wo dargelegt ist, dass „- ungeachtet dessen, dass Art. 116 Abs. 1 Satz 1 GG selbst unverändert fortgilt -“ es um Rechtswirkungen einer Registrierungsbescheinigung geht, welche nach ausgelaufenem Recht zu erteilen und zu einer Rechtslage vor einer Neuordnung des Vertriebenenrechts zu beurteilen war und deshalb eine Frage ausgelaufenen Rechts betrifft.

4 Eine weitere Begründung hält der beschließende Senat für nicht angezeigt (§ 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).