Beschluss vom 11.10.2006 -
BVerwG 5 B 90.06ECLI:DE:BVerwG:2006:111006B5B90.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.10.2006 - 5 B 90.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:111006B5B90.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 90.06

  • Bayerischer VGH München - 31.07.2006 - AZ: VGH 11 B 02.3263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die statthafte Beschwerde genügt hinsichtlich ihrer Begründung nicht den Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Eine solche Darlegung setzt im Hinblick auf den - allein geltend gemachten - Zulassungsgrund der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) die ausdrückliche oder sinngemäße Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr seit BVerwGE 13, 90 <91 f.>; vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 S. 14). Eine solche Fragestellung arbeitet die Beschwerde nicht heraus. Vielmehr erschöpft sie sich im Wesentlichen darin, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs als rechtsfehlerhaft anzugreifen, und verkennt damit den grundsätzlichen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision.

2 Soweit die Beschwerde auf anhängige Revisionen verweist, die auf Zulassungsbeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts zurückgehen, ersetzt dies die Darlegungsanforderungen nicht, weil zum einen hinsichtlich des Revisionsverfahrens BVerwG 5 C 6.06 eine Zulassung wegen Abweichung zugrunde liegt (Beschluss vom 31. Januar 2006 - BVerwG 5 B 37.05 -) und zum anderen dem Revisionsverfahren BVerwG 5 C 25.06 die Zulassung aufgrund einer Beschwerde zugrunde liegt, die die Darlegungsanforderungen in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfüllt hat.

3 Soweit sich dem Beschwerdevorbringen rudimentäre Fragestellungen entnehmen lassen, wie etwa auf Seite 2 (unten) der Beschwerdebegründung, wo Erwägungen zum bekenntnislosen Zustand angestellt werden, gehen diese - von allem anderen abgesehen - an dem Umstand vorbei, dass der Verwaltungsgerichtshof entscheidungstragend nicht etwa darauf abgestellt hat, ob und inwieweit ein früheres Bekenntnis zum deutschen Volkstum durch ein Gegenbekenntnis entkräftet worden sein könnte (so eine Fragestellung des Urteils vom 13. November 2003 - BVerwG 5 C 40.03 - BVerwGE 119, 192), sondern darauf, dass sich im Falle der Klägerin keinerlei Bekenntnis zum deutschen Volkstum feststellen lasse, was es von vornherein ausschließt, dass die Voraussetzungen von § 6 Abs. 2 BVFG n.F. („nur“) vorliegen.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 72 Nr. 1 GKG.

Beschluss vom 10.11.2006 -
BVerwG 5 PKH 36.06ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B5PKH36.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 10.11.2006 - 5 PKH 36.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:101106B5PKH36.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 36.06

  • Bayerischer VGH München - 31.07.2006 - AZ: VGH 11 B 02.3263

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das Rechtsmittel gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Juli 2006 erfolglos geblieben ist (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ergibt sich aus den Gründen des Beschlusses vom 11. Oktober 2006.